Übergangsfrist bis zum 31. August 2022
Seit dem 1. Juni dieses Jahres erhalten ukrainische Flüchtlinge Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sofern entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
Um den Wechsel für beide Seiten zu erleichtern und den Lebensunterhalt zu sichern, wurde eine Übergangsfrist von drei Monaten festgesetzt. Diese endet am 31. August. Flüchtlinge, die noch einen Antrag auf Leistungen stellen möchte, sollten diesen also so schnell wie möglich einreichen, damit er noch bis zum Stichtag bearbeitet werden kann.
Was müssen ukrainische Flüchtlinge nun machen?
Geflüchtete, die SGB II bzw. SGB XII-Leistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen einen entsprechenden Antrag beim Landkreis stellen und diesen zeitnah ausgefüllt dort einreichen.
Wo finde ich meine Antragsvordrucke?
Die Antragsvordrucke für SGB II Leistungen beim Jobcenter sind direkt im Jobcenter oder bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde erhältlich. Leistungsanträge nach dem SGB II können zudem online gestellt werden. Die entsprechenden Links dazu sind auf der Internetseite des Jobcenters eingestellt.
Die Antragsvordrucke für SGB XII Leistungen beim Sozialamt sind direkt beim Sozialamt oder bei den Städten und Gemeinden erhältlich oder können auf dieser Internetseite heruntergeladen werden.
Anträge vollständig ausfüllen
Wichtig ist, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld II vollständig ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit den darin benannten Unterlagen schnellstmöglich beim Jobcenter eingereicht wird.