Ukraine
Fragen und Antworten - allgemeine Informationen zur Ukraine
Antworten auf viele Fragen, Adressen und Infos finden Sie auf den Internetseiten des Landes Niedersachsen und des Bundesministeriums des Innern und Heimat. Diese Seiten werden laufend aktualisiert.
- Internetseite Land Niedersachsen zur Ukraine
- Internetseite des Bundesministeriums des Innern und Heimat zur Ukraine
Aufenthaltsrecht
Sonderschutzstatus nach §24 AufenthG
Ukrainische Staatsbürger, die im Besitz eines biometrischen Passes sind, können visumsfrei nach Deutschland einreisen und sich für 90 Tage im Schengenraum aufhalten. Wenn sie länger in Deutschland bleiben wollen, müssen sie sich vor Ablauf der 90 Tage an die zuständige Ausländerbehörde wenden.
Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige, mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die nach dem 24.02.2022 geflohen sind und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können einen Sonderschutzstatus erhalten. Dieser Beschluss wird in Deutschland durch §24 Aufenthaltsgesetzt umgesetzt.
Die Aufenthaltsdauer beträgt dann zunächst ein Jahr und kann zweimal um jeweils sechs Monate und durch einen EU-Ratsbeschluss noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden, sodass sie maximal drei Jahre umfassen kann.
Um den besagten Schutzstatus zu erhalten ist eine Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder bei der am Wohnort zuständigen Ausländerbehörde notwendig.
Vor diesem Hintergrund werden ukrainische Staatsangehörige oder oben genannte Drittstaatenangehörige, die sich bereits im Landkreis Rotenburg (Wümme) aufhalten und in Privathaushalten untergekommen sind, gebeten, sich möglichst zeitnah bei der Ausländerbehörde am Standort Rotenburg (Wümme) zu registrieren. Hierfür ist vorab eine Terminvereinbarung unter auslaenderamt@lk-row.de notwendig. Es ist wichtig, dass in der E-Mail die vollständigen Namen der ukrainischen Schutzsuchenden aufgeführt werden und unter welcher Adresse und bei wem sie unterkommen.
Bei diesem Termin erfolgt eine erkennungsdienstliche Behandlung und den Personen wird eine Ankunftsbescheinigung ausgehändigt. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass ihnen Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt werden können. Bitte füllen Sie diesen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorab aus und bringen ihn ausgefüllt und unterschrieben mit, so kann die Anmeldezeit vor Ort verkürzt werden. Wenn Sie einen Flüchtling betreuen, drucken Sie den Antrag bitte aus und geben ihn weiter.
Asylantrag
Von der Stellung eines Asylantrags wird derzeit in der Regel abgeraten, da mit der Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG bereits ein Schutzstatus geschaffen wurde, der die Geflüchteten aus der Ukraine aufenthaltsrechtlich besserstellt als dies im Rahmen eines Asylverfahrens der Fall wäre.
So dürfen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde beispielsweise sofort arbeiten und unterliegen keinem grundsätzlichen Beschäftigungsverbot.
Zudem können derzeit auch keine Angaben dazu gemacht werden, wie lange ein Asylverfahren für Ukrainer dauern würde, da es aktuell einen Entscheidungsstopp für Asylsuchende aus der Ukraine beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gibt. Das bedeutet, dass Asylanträge von ukrainischen Staatsangehörigen auf unbestimmten Zeit gar nicht beschieden werden.
Sollten ukrainische Staatsangehörige bereits einen Asylantrag gestellt haben, können sie dennoch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen und erhalten. Das Asylverfahren ruht in diesen Fällen.
andere Aufenthaltstitel
Derzeit ist es außerdem möglich für andere längerfristige Aufenthaltszwecke wie beispielsweise ein Studium, eine Ausbildung oder die Aufnahmen einer Tätigkeit als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation einen Aufenthaltstitel zu beantragen, wenn die entsprechenden Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Aktuell wird lediglich vom Vorliegen eines Visums als Erteilungsvoraussetzung abgesehen.
Unterbringung/ Verteilung auf die Kommunen
Unterbringung in Privathaushalten
Für privat untergebrachte Flüchtlinge besteht eine gesetzliche Meldepflicht bei der zuständigen Meldebehörde der Wohnortgemeinde erst nach dem Ablauf einer Frist von drei Monaten. Unabhängig von dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung ist es aber immer möglich, sich bereits vor Ablauf der drei Monaten freiwillig anzumelden. Die Kontaktdaten aller Kommunen finden Interessierte unter https://www.lk-row.de/staedtegemeinden
Diese ist nicht zu verwechseln mit der Meldung bei der Ausländerbehörde, diese sollte wie dargestellt, möglichst zeitnah erfolgen. Hierfür ist vorab eine Terminvereinbarung unter 04261 983-2308 oder -2309 notwendig.
Für die Unterbringung von Geflüchteten in Privathaushalten können Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf nach dem AsylbLG berücksichtigt werden. In der Regel sind dies angemessene kopfanteilige Neben- und Heizkosten oder auch eine angemessene Beteiligung an der Miete. Die Kosten sind im Rahmen des Antrages auf Leistungen nach dem AsylbLG anzugeben.
Hinweis Untermiete: Eine Untermiete ist vom Vermieter zu genehmigen.
Hinweis Mieteinnahmen: Schließt die Person, die Ukrainer/innen bei sich wohnen lässt, mit den Personen einen eigenen Mietvertrag, unterliegen diese Mieteinnahmen dem Steuerrecht. Die Einnahmen sind im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt anzuzeigen.
Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die sich ohne eine Zuteilung der Landesaufnahmebehörde eigenständig bei den Behörden vor Ort melden - weil sie bei ihren privaten Gastgebern nicht mehr untergebracht werden können -, wenden sich an die Außenstelle der Landesaufnahmebehörde auf dem Messegelände in Hannover (Halle 12/13). Von da aus werden sie dorthin verteilt, wo noch freier Wohnraum vorhanden ist.
Personen ohne feste Unterkunft im Landkreis
Personen, die auf eigene Faust hier in den Landkreis kommen und vor Ort keine Unterkunftsmöglichkeit haben, sollen an die Landesaufnahmebehörde in Bramsche verwiesen werden. Dort werden sie zunächst untergebracht, bevor sie von dort in die Kommunen verteilt werden. Hier können nach derzeitigem Kenntnisstand Zuweisungswünsche berücksichtigt werden.
Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
Im Rehhagen 8
49565 Bramsche
Wohnraumgesuche der Mitgliedsgemeinden
Die Menschen, die über das „reguläre“ Zuweisungsverfahren in den Landkreis kommen, werden in Sammelunterkünften, Wohnungen, Häusern oder Appartements in den Städten und Gemeinden untergebracht.
Dafür werden für die nächsten Wochen und Monate noch entsprechende Unterkünfte gesucht, in denen die Menschen längerfristig bleiben können. Idealerweise handelt es sich um abgetrennte Wohnbereiche, für die mit der Kommune bei Bedarf ein entsprechender Mietvertrag geschlossen werden kann.
Wer als Privatperson helfen möchte, meldet sich per Telefon oder E-Mail direkt in seinem Rathaus. Die Kontaktdaten aller Kommunen finden Interessierte unter https://www.lk-row.de/staedtegemeinden
Landesweite Verteilung von Geflüchteten aus der Ukraine
Geflüchtete aus der Ukraine werden von Niedersachsen aus in andere Bundesländer und in die niedersächsischen Landkreise verteilt. Das geschieht über das Drehkreuz am Messebahnhof. Auf dem Messegelände in Hannover wurde zusätzlich eine Außenstelle der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen eingerichtet.
Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die sich ohne eine Zuteilung der Landesaufnahmebehörde eigenständig bei den Behörden vor Ort melden und nicht (mehr) aufgenommen und untergebracht werden können, wenden sich an die Außenstelle der Landesaufnahmebehörde auf dem Messegelände in Hannover (Halle 12/13). Von da aus werden sie dorthin verteilt, wo noch freier Wohnraum vorhanden ist.
Zugewiesene Flüchtlinge vom Land - Verteilung auf Kommunen
Der Landkreis bereitet zurzeit für die vom Land zugewiesenen Flüchtlinge Reservekapazitäten zur Aufnahme und Unterbringung in Gebäuden auf dem ehemaligen Kasernengelände Visselhövede vor. Diese kommt zum Einsatz, wenn die kommunalen Aufnahmekapazitäten erschöpft sein sollten. Die Ankünfte der Bustransfers des Landes werden ebenfalls zentral in Visselhövede organisiert. Es ist geplant, die Flüchtlinge solange es gelingt, noch am selben Tag an die Kommunen weiter zu verteilen.
Die Unterkunft in Visselhövede ist einsatzbereit und wird in Kooperation aller im Landkreis vertretenen Hilfsorganisationen und anderer ehrenamtlicher Helfer unter Federführung des DRK Bremervörde zunächst ehrenamtlich im Auftrag des Landkreises betrieben.
Die Notunterkunft des Landkreises auf dem Kasernengelände in Visselhövede dient ausschließlich als Anlaufstelle für die Bustransfers des Landes, nicht für private Fahrten. Werden Flüchtlinge privat in den Landkreis gebracht, müssen diese privat untergebracht oder zur Landesaufnahmebehörde auf dem Messegelände Hannover (Halle 12 und 13) gebracht werden.
Sozialleistungen und Zugang Deutschkurse
FAQs zum Thema Leistungsbezug (SGB II) - Rechtskreiswechsel
- Was ändert sich zum 1. Juni 2022?
Aktuell erhalten ukrainische Flüchtlinge Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Durch eine geplante gesetzliche Änderung ist dieser Personenkreis ab dem 01.06.2022 leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dieser Übergang vom Asylbewerberleistungsgesetz zum SGB II wird Rechtskreiswechsel genannt. Eine mögliche Übergangsregelung für Personen, die im Mai 2022 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten haben und weitere Voraussetzungen erfüllen, befindet sich auf Bundesebene aktuell im Gesetzgebungsverfahren.
- Ist für den Rechtkreiswechsel ein Antrag erforderlich?
Grundsätzlich ja. Für eine nahtlose Leistungsgewährung sollte schnellstmöglich für die Zeit ab 01.06.2022 ein Antrag auf Arbeitslosengeld II beim Jobcenter gestellt werden. - Wo sind die Antragsvordrucke erhältlich?
Die Antragsvordrucke sind direkt im Jobcenter, unten auf dieser Seite oder bei der Gemeinde erhältlich. Leistungsanträge können zudem über diesen Link online gestellt werden. Der Online-Antrag steht in deutscher und ukrainischer Sprache zur Verfügung.
Wichtig ist, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld II vollständig ausgefüllt, unterschrieben (Unterschrift entfällt beim Online Antrag) und zusammen mit den darin benannten Unterlagen beim Jobcenter eingereicht wird. - Informationen in ukrainischer Sprache
Ein Hinweispaket, in dem Informationsmaterial rund um die Beantragung von ALG II in ukrainischer oder russischer Sprache zusammengestellt ist, finden unter diesem Link.
- Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II?
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Nicht erwerbsfähige Personen sowie Bezieher einer Altersrente können Leistungen nach dem SGB XII erhalten.
Ukrainische Staatsangehörige müssen zudem bei der Ausländerbehörde die erkennungsdienstliche Behandlung vollzogen, einen Aufenthaltstitel oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt erhalten haben. Bis dahin besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das gilt auch für ukrainische Flüchtlinge, die nach dem 01.06.2022 in Deutschland ankommen. - Was gilt für Flüchtlinge ohne ukrainische Staatsangehörigkeit?
Personen, die kriegsbedingt aus der Ukraine fliehen, jedoch keine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, bekommen keinen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Sie müssen das reguläre Asylverfahren durchlaufen und die Leistungsberechtigung hängt von dem entsprechenden Aufenthaltstitel ab. - Wie lange werden die Leistungen nach dem SGB II bewilligt?
Die Leistungen nach dem SGB II werden voraussichtlich für längstens sechs Monate gewährt. Für eine Weitergewährung ist rechtzeitig (ca. 4 Wochen) vor Ablauf der sechs Monate ein Weiterbewilligungsantrag bei Jobcenter zu stellen. Der Vordruck für den Weiterbewilligungsantrag ist im Jobcenter erhältlich. Er kann zudem auf der Internetseite des Jobcenters heruntergeladen oder über diesen Link online gestellt werden.
- An wen werden die SGB II Leistungen ausgezahlt?
Die Leistungen werden monatlich im Voraus an die Person ausgezahlt, die den Antrag für sich und die weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft gestellt hat.
- Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?
Eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Mindestens ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft muss erwerbsfähig und leistungsberechtigt im SGB II sein.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören- die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person,
- Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
- eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, oder
- Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder der vorgenannten Personen, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind, wenn sie unverheiratet sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Zum Einkommen von Kindern zählen zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen. Enkelkinder und Großeltern, die zusammenwohnen, bilden keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft, sondern jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Ob die Personen Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII erhalten können. hängt insbesondere von ihrem Alter und ihrer Erwerbsfähigkeit ab.
- Gehören die Personen, die ukrainische Flüchtlinge bei sich aufgenommen haben, zur Haushaltsgemeinschaft?
Eine Haushaltsgemeinschaft besteht nur zwischen Verwandten oder Verschwägerten, wenn diese zusammenleben und "aus einem Topf wirtschaften", ohne dass die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft vorliegen. Eine Haushaltsgemeinschaft kann z. B. zwischen Geschwistern oder Enkelkindern und Großeltern bestehen.
Sind die aufnehmenden Personen nicht mit den Geflüchteten verwandt oder verschwägert oder wohnen sie lediglich zusammen ohne gemeinsam zu wirtschaften, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor, sondern allenfalls eine Wohngemeinschaft. - Dürfen ukrainische Personen im SGB II-Leistungsbezug eine eigene Wohnung beziehen?
Ja. Vor Anmietung einer Wohnung ist jedoch die Zusicherung des Jobcenters hinsichtlich der Unterkunftskosten einzuholen. - Was gilt hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung?
In Deutschland muss sich kraft Gesetzes jeder gegen das Risiko von Krankheit und Pflege versichern. Im Regelfall besteht bei Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung. Das Jobcenter bezahlt während des Leistungsbezuges die Beiträge zu der gewählten gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
- Erhalten die ukrainischen Personen im SGB II-Leistungsbezug Arbeitsangebote?
Das Jobcenter wird alle neuen Kunden/innen aus der Ukraine über die Arbeitsvermittlung informieren.
- Was gilt für ukrainische Flüchtlinge, die eine Altersrente beziehen?
Das Renteneintrittsalter in der Ukraine unterscheidet sich von dem in Deutschland maßgeblich. So liegt das Renteneintrittsalter bei Männern bei 60 Jahren und bei Frauen bei 57,5 Jahren, wenn bestimmte Beitragszeiten erfüllt sind. Sofern geflüchtete Personen bereits eine ukrainische Altersrente beziehen, kommen Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht. Vielmehr müssen sich die Betroffenen in diesem Fall an das Sozialamt wenden.
Weitere Informationen zum Thema und Ihre Ansprechpartner finden Sie auf dieser Seite. - Können ukrainische Flüchtlinge Kindergeld erhalten?
Ja. Eltern, die aus der Ukraine geflohen sind, können Kindergeld erhalten, wenn Folgendes zutrifft:- Der Elternteil, der den Antrag stellt, hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Die Aufenthaltserlaubnis muss mindestens für 6 Monate eine Erwerbstätigkeit erlauben.
- Der Elternteil, der den Antrag stellt, arbeitet in Deutschland.
- Das Kind hält sich in Deutschland oder einem anderen Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz auf.
- Unter welchen Voraussetzungen haben ukrainische Flüchtlinge Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben:- Kinder unverheirateter Eltern, auch wenn die Trennung ausschließlich aus kriegsbedingten Gründen erfolgte.
- Kinder verheirateter Eltern, bei denen die Trennung gewollt und nicht nur aufgrund des Krieges erfolgt ist.
Sozialleistungen / Medizinische Versorgung
Systemwechsel bei Sozialleistungen für ukrainische Geflüchtete
Ukrainische Geflüchtete können grundsätzlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt (AsylbLG) beanspruchen. Mit ihrer Registrierung im Ausländerzentralregister und der Vorlage eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. einer darauf gerichteten Fiktionsbescheinigung erhalten ukrainische Geflüchtete ab dem 01.06.2022 Leistungen nach dem SGB II/SGB XII.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter dem Block "FAQs zum Thema Leistungsbezug (SGB II) - Rechtskreiswechsel" auf dieser Seite.
Bis zum 1.6.2022 gilt: Sollten ukrainische Staatsangehörige hilfsbedürftig sein, zum Beispiel in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder medizinische Versorgung, wird dies durch die Behörde als Asylgesuch gewertet. Dann besteht grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz erteilt (s.o.), besteht ebenfalls eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Grundleistungen umfassen insbesondere die Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts.
Zusätzlich werden Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen im Falle einer Erkrankung gewährt.
Ein Anspruch auf Sozialleistungen ergibt sich erst nach einer Registrierung bei der Ausländerbehörde oder einer Aufnahmeeinrichtung. Bitte vereinbaren Sie bei der Ausländerbehörde in Rotenburg (Wümme) im Vorfeld einen Termin unter der E-Mail-Adresse auslaenderamt@lk-row.de. Es ist wichtig, dass in der E-Mail die vollständigen Namen der ukrainischen Schutzsuchenden aufgeführt werden und unter welcher Adresse und bei wem sie unterkommen.
Wenn der Termin bei der Ausländerbehörde sehr weit in der Zukunft liegen sollte, können Geflüchtete aus der Ukraine bereits vor der Registrierung Sozialleistungen erhalten. Voraussetzung ist die Antragsstellung beim Sozialamt sowie das Vorliegen einer Terminvereinbarung mit der Ausländerbehörde.
Weitere Informationen, Kontaktdaten und die Antragsdokumente finden Sie auf dieser Seite des Landkreises. Für allgemeine Auskünfte zur finanziellen Unterstützung steht das Sozialamt unter der Nummer 04261 983-2586 zur Verfügung.
- Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsyllLG)
- Leistung für Asylbewerber(innen) bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Deutschkurse
Geflüchtete aus der Ukraine können einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen. Hierfür müssen Sie den „Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs“ ausfüllen und ihn per Post an das BAMF schicken.
Postanschrift:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Referat 41H
Wilhelmshavener Heerstr. 62-64
26125 Oldenburg
Voraussetzung für eine Teilnahme zum Integrationskurs ist das Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung, das heißt, sie müssen bereits bei der Ausländerbehörde registriert worden sein.
Der Besuch des Integrationskurses ist kostenlos. Ein gesonderter Antrag auf Kostenbefreiung ist daher nicht notwendig.
Bis die Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs vorliegt, steht ihnen der Besuch zulassungsunbeschränkter Deutschkurse offen. Eine Übersicht über Kurse im Landkreis finden Interessierte auf dieser Internetseite.
Darüber hinaus gibt es kostenfreie Online-Lernangebote, die in Anspruch genommen werden können. Beispielsweise das VHS Lernportal oder die Jicki-Sprachduschen.
Arbeit/Ausbildung
Arbeit/Ausbildung in Deutschland
Wenn Geflüchtete in Deutschland eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle suchen, unterstützt die Bundesagentur für Arbeit bei der Suche nach einer passenden Stelle und vermittelt konkrete Jobangebote.
Daneben kann sie die Geflüchteten mit verschiedenen Maßnahmen unterstützen: zum Beispiel die Übernahme von Bewerbungskosten, Coachings und Lehrgängen.
Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link auf der Ukraine-Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen finden auch Sie auf dieser Internetseite (Anerkennungsportal) der Bundesregierung.
Informationen rund um die Themen Schule, Ausbildung, Studium, Arbeit und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Deutschland stellt auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf dieser Internetseite bereit.
FAQs Arbeit
- Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland arbeiten?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) informiert hierzu wie folgt:
Ja, das ist möglich. Eine Erwerbstätigkeit muss aber zuvor von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Die Ausländerbehörde wird bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist. Bereits bei einer Antragstellung werden die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausstellen. Diese überbrücken das Aufenthaltsrecht, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann.
Auch in die Fiktionsbescheinigung wird die Ausländerbehörde „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eintragen. Bereits mit dieser Fiktionsbescheinigung darf also in Deutschland selbstständig oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet werden. Besondere Berufszugangsvoraussetzungen (etwa eine Approbation bei Ärzten oder eine Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe) gelten für Personen mit einem vorübergehenden Schutz selbstverständlich ebenso wie für alle anderen. Aber auch die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen stehen den Betroffenen wie allen anderen offen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- An wen kann ich mich mit meinen Fragen zur Arbeitsaufnahme wenden?
Wenn sie Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme haben, wenden Sie sich gerne an Ihren/Ihre persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung in Ihrem zuständigen Jobcenter.
Die Kontaktdaten finden Sie auf dem letzten Schreiben Ihres persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung. Sie können uns auch gern per E-Mail unter jobcenter@lk-row.de kontaktieren.
- An wen kann ich mich wenden, um eine Arbeitsstelle zu finden?
Bei der Suche nach einer Arbeitsstelle kann Sie sowohl Ihr/e persönliche/r Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung in Ihrem zuständigen Jobcenter als auch unser Arbeitgeberservice unterstützen.
Die Kontaktdaten finden Sie auf dem letzten Schreiben Ihres persönlichen Ansprechpartners/ Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin der Arbeitsvermittlung. Sie können uns auch gern per E-Mail unter jobcenter@lk-row.de kontaktieren.
- Welche Berufe sind im Landkreis Rotenburg (Wümme) besonders gefragt?
Im Landkreis Rotenburg (Wümme) gibt es derzeit besonders viele offene Stellen in den Bereichen:
- Pflege
- Lager/Logistik
- Handwerk (insgesamt)
- Gastronomie
Aber auch in vielen anderen Bereichen sind offene Stellen vorhanden. Bitte sprechen Sie Ihren / Ihre persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung oder unseren Arbeitgeberservice an.
Die Kontaktdaten finden Sie auf dem letzten Schreiben Ihres persönlichen Ansprechpartners/ Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin der Arbeitsvermittlung. Sie können uns auch gern per E-Mail unter jobcenter@lk-row.de kontaktieren. - Welcher Standort des Jobcenters ist für mich zuständig?
Das Jobcenter des Landkreises Rotenburg (Wümme) verfügt über insgesamt drei Standorte. Diese finden Sie in Bremervörde, Zeven und Rotenburg. Welcher dieser drei Standorte für Sie zuständig ist hängt von Ihrem Wohnort ab.
- Standort Bremervörde (Amtsallee 7, 27432 Bremervörde, Telefon: 04761 983-4646)
Stadt Bremervörde, Samtgemeinde Geestequelle, Einheitsgemeinde Gnarrenburg
- Standort Zeven (Bremer Straße 19, 27404 Zeven, Telefon: 04281 983-6749)
Samtgemeinde Selsingen, Samtgemeinde Sittensen, Samtgemeinde Tarmstedt und Samtgemeinde Zeven
- Standort Rotenburg (Wümme) (Weicheler Damm 9-11, 27356 Rotenburg (Wümme), Telefon: 04261 983-3728)
Samtgemeinde Bothel, Samtgemeinde Sottrum, Samtgemeinde Fintel, GemeindeScheeßel, Stadt Rotenburg (Wümme), Stadt Visselhövede
- Wer ist meine persönliche Ansprechperson?
Im Jobcenter des Landkreises Rotenburg (Wümme) stehen Ihnen zwei Personen als Ansprechpersonen zur Verfügung.
Für den Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also den monatlich ausgezahlten Geldleistungen, ist Ihr/e Leistungssachbearbeiter/in zuständig. Für die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung steht Ihnen der/die persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Den Namen Ihres/Ihrer Leistungssachbearbeiterin finden Sie oben rechts auf dem Leistungsbescheid, den persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung finden Sie auf der Einladung zur Informationsveranstaltung in russischer Sprache. Vielleicht haben Sie auch schon eine Einladung zur einem Gespräch mit Ihrem /Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung bekommen? Dann finden Sie den Namen auch auf diesem Schreiben oben rechts.
Selbstverständlich helfen Ihnen auch unsere Mitarbeiter/innen aus der Telefonzentrale bzw. am Empfang des Jobcenters bei der Kontaktaufnahme zu der für Ihr Anliegen zuständigen Ansprechperson weiter.
- Wie kann mich die Arbeitsvermittlung des Jobcenters bei der Arbeitsaufnahme unterstützen?
Mit Ihrem /Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung gemeinsam planen Sie Ihren Weg in die Arbeitsaufnahme in Deutschland. Ganz individuell und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt.
Benötigen Sie beispielsweise einen Sprachkurs, kann Sie Ihr/e persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung hierbei unterstützen. Benötigen Sie ggf. eine Weiterbildung, um in Ihrem Beruf in Deutschland arbeiten zu können? Auch hierbei können Sie unterstützt werden; auch bei der Finanzierung dieser Weiterbildung.
Sind sie unter 25 Jahre und wollen möglicherweise eine Berufsausbildung in Deutschland aufnehmen? In diesem Fall kann Ihr/e Arbeitsvermittler/in für Sie den Kontakt zum Jugendberufszentrum herstellen. Hier finden Sie speziell geschulte Jugendberufscoaches, die Sie bei diesem Vorhaben unterstützen.
Die Unterstützungen, die Ihnen Ihr/e persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung anbieten kann sind vielfältig. Welche für Sie in Frage kommen, werden Sie zusammen mit Ihrem/Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung in einem persönlichen Gespräch erörtern. Zu einem ersten Kennenlerngespräch werden Sie von Ihrem/Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung in Kürze eingeladen. - Wie und wo kann ich einen Deutschkurs besuchen?
Um auf dem Arbeitsmarkt und auch sonst in Deutschland Fußzufassen, ist das Erlernen der deutschen Sprache essentiell wichtig.
Das Jobcenter kann Ihnen hier eine Liste der Sprachkursanbieter zur Verfügung stellen. Wenden Sie sich gerne an Ihre/n persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung.
- Wo bekomme ich Hilfe bei Verständigungsproblemen?
Sofern sie selbst nicht bereits deutsche Sprachkenntnisse haben und für die Termine in unserem Jobcenter sprachliche Unterstützung benötigen, lassen sie uns dies zum Beispiel durch Flüchtlingshelfer oder die Sie betreuenden Personen in den Unterkünften wissen. Wir werden dann versuchen eine/n Sprachmittler/in für den Termin im Jobcenter zu organisieren. Gerne könne Sie auch selbst eine Person Ihres Vertrauens zu den Gesprächen mitbringen, die für Sie übersetzen kann.
- Muss ich einen Antrag stellen, um Leistungen der Arbeitsvermittlung zu erhalten?
Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen um die Beratungsleistungen der Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen zu können. Mit der Beantragung der SGB II Leistungen, können Sie auch die Leistungen der Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen. Bis zur Bescheidung Ihres Antrags durch Ihren/Ihre Leistungssachbearbeiter/in stehen Ihnen die Leistungen der Arbeitsvermittlung zwar noch nicht in vollem Umfang zur Verfügung, jedoch können Sie mit Ihrem/Ihrer Arbeitsvermittler/in bereits in die Arbeitsplatzsuche starten.
Nach positiver Bescheidung ihres Antrags auf Leistungen zum Lebensunterhalt können Sie dann grundsätzlich alle Leistungen der Arbeitsvermittlungen in Anspruch nehmen, soweit die besonderen Voraussetzungen für die jeweilige Leistung erfüllt ist.
Achtung! Außer der Beratungsleistung müssen Sie diese grundsätzlich jeweils gesondert beantragen.
Haben Sie sich zum Beispiel auf einen Arbeitsplatz beworben und könnten die Stelle erhalten, müssen aber möglicherweise noch ein Gesundheitszeugnis vorlegen, so kann das Jobcenter die Kosten für das Gesundheitszeugnis an Sie erstatten. Hierfür ist jedoch eben dieser gesonderte Antrag erforderlich. Bitte beachten Sie, dass diese Anträge immer vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses stellen. In dem Beispiel also bevor Sie das Gesundheitszeugnis beim Gesundheitsamt beantragen.
Der Antrag kann sowohl per E-Mail, per Brief, telefonisch oder mündlich in einem persönlichen Gespräch mit dem/der persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung erfolgen. Gegebenenfalls schickt Ihnen diese/r dann noch ein Formular zu, wenn er/sie weitere Informationen benötigt. Reichen Sie dieses dann schnellstmöglich mit ggf. erforderlichen Nachweisen wieder bei Ihrem/Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung ein. Warten Sie bitte auf die Entscheidung des/der persönlichen Ansprechpartners/-in, der/die Ihnen nach Prüfung des Sachverhalts hierzu in der Regel einen Bescheid übersenden wird.
Wir arbeiten derzeit daran auch Online-Anträge für die verschiedenen Leistungen der Arbeitsvermittlung zu erstellen und Ihnen auf unserer Website zur Verfügung zu stellen.
- Welche Antragsfristen für die Beanspruchung von Leistungen der Arbeitsvermittlung gibt es?
Um Leistungen der Arbeitsvermittlung (außer Beratung) in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie diese immer vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses stellen.
Beispiel: Sie leben in Rotenburg und haben am 15.06.2022 ein Vorstellungsgespräch bei einem potenziellen Arbeitgeber in Zeven. Zu diesem Gespräch fahren sie mit dem Bus. Diese Kosten für den Bus können Sie vom Jobcenter erstattet bekommen. Dieses müssen Sie jedoch spätestens am 14.06.2022 beantragt haben. Hierfür reicht eine E-Mail oder ein Anruf bei persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung aus.
Stellen Sie Anträge nach Möglichkeit immer frühzeitig. Sie laufen sonst Gefahr auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn Ihr/e persönliche/-r Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung doch mal eine Leistung ablehnen muss, da die besonderen Voraussetzungen für diese nicht erfüllt sind. Zudem sollten Sie auf die Entscheidung Ihres persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung warten, bis Sie Gelder verausgaben.
- An wen kann ich mich neben meiner/m persönlichen Ansprechpartner/in der Arbeitsvermittlung noch wenden, wenn ich einen Arbeitsplatz suche?
Neben Ihrer/Ihrem persönlichen Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung unterstützt Sie auch unser Arbeitgeberservice bei der Suche nach einem Arbeitsplatz.
Die Kontaktdaten finden Sie auf dem letzten Schreiben Ihres Arbeitsvermittlers/ Ihrer Arbeitsvermittlerin. Sie können uns aber auch eine E-Mail schreiben unter jobcenter@lk-row.de
- Kann ich mich in verschiedenen Beschäftigungen ausprobieren?
Grundsätzlich habe Sie die Möglichkeit über sogenannte „Praktika“ verschiedene Beschäftigungen auszuprobieren. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen bei Arbeitgebern, die grundsätzlich nicht länger als 6 Wochen dauern dürfen.
Zu den Voraussetzungen und zum Ablauf berät Sie gerne Ihr/e persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung.
- Was und wann muss ich gegenüber dem Jobcenter melden, wenn ich eine Arbeit gefunden habe?
Wenn Sie einen Arbeitsplatz gefunden haben, melden Sie sich bitte unverzüglich nach der Jobzusage durch Ihren neuen Arbeitgeber bei Ihrem / Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung. Diese/r hat so die Möglichkeit mit Ihnen zu besprechen, ob Sie ggf. noch Unterstützung bei der Aufnahme der Tätigkeit benötigen, die Ihnen das Jobcenter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anbieten kann. Legen Sie auch bitte den von Ihnen unterschriebenen Arbeitsvertrag vor, sobald Sie diesen erhalten haben.
Außerdem müssen Sie Ihre/n Leistungssachbearbeiter/in unverzüglich über die (geplante) Arbeitsaufnahme informieren. Benutzen Sie hierzu bitte das Formular „Veränderungsmitteilungen“. Diese Mitteilung ist auch Online möglich. Einen Link zu dem Online-Formular finden Sie auf der Internetseite des Jobcenters.
- Wieviel darf ich neben den Leistungen zum Lebensunterhalt dazu verdienen?
Sie dürfen so viel dazu verdienen, wie Sie möchten. Nach oben gibt es keine Grenze. Da das Einkommen angerechnet wird, besteht ab einer gewissen Höhe ggf. kein Leistungsanspruch mehr.
Ihr Einkommen wird allerdings nicht in voller Höhe berücksichtigt. Beim Erwerbseinkommen wird immer ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 € berücksichtigt (bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit sogar 200 €). Wenn Sie beispielsweise einen Minijob haben und monatlich 300 € verdienen, bleiben davon 100 € frei.
Aber auch die verbleibenden 200 € Einkommen werden nicht komplett angerechnet, hiervon wird noch der so genannte Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen. Dieser wird prozentual errechnet und ist abhängig von der Höhe des Bruttoeinkommens. In dem Beispiel ergibt sich ein Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 40 € (20 % von 200 €), so dass im Ergebnis von 300 € Erwerbseinkommen 140 € als Gesamtfreibetrag nicht berücksichtigt werden. Unterm Strich werden somit 160 € angerechnet.
Je nach Höhe des Einkommens sind zudem weitere Absetzungen möglich, z. B. wenn erhöhte Fahrtkosten anfallen.
Bei Fragen sprechen sie gerne Ihre/n Leistungssachbearbeiter/in an.
- Bekomme ich weiterhin SGB II Leistungen, wenn ich arbeite?
Das kommt darauf an. Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, erhalten Sie weiterhin Leistungen.
Wichtig ist, dass Sie dem Jobcenter sofort mitteilen, wenn Sie eine Arbeit aufnehmen. Reichen Sie in dem Zusammenhang Ihren Arbeitsvertrag ein, sobald Ihnen dieser vorliegt. Dann wird geprüft, inwieweit Ihr Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist.
- Wie viele Tage „Urlaub“ kann ich mir vom Jobcenter nehmen?
„Urlaub“ im eigentlichen Sinne gibt es im Jobcenter nicht. Grundsätzlich müssen Sie immer in der Lage sein, unverzüglich
- Mitteilungen des Jobcenters persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
- das Jobcenter aufzusuchen,
- mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
- eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich ausschließlich zu Hause aufhalten müssen!
Selbstverständlich können Sie sich frei bewegen. Sie müssen jedoch in der Lage sein, innerhalb von 75 Minuten z.B. das Jobcenter aufzusuchen oder sich bei einem möglichen Arbeitgeber vorzustellen. Man sprich hier von einem Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich.
Sofern Sie beabsichtigen sich einen oder mehrere Tage aus dem zeit- und ortsnahen Bereich wegzubewegen, haben Sie die Möglichkeit eine sog. Ortsabwesenheit bei Ihrem/Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung zu beantragen. Der Antrag muss prinzipiell vor Ihrer geplanten Abwesenheit bei Ihrem/Ihrer persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung vorliegen. Die Ortsabwesenheit ist grundsätzlich für insgesamt 3 Wochen (=21 Kalendertage) im Jahr möglich. Bei der Berechnung zählen Sonn- und Feiertage mit.
Achtung! Wenn Sie planen sich insgesamt länger als sechs Wochen am Stück außerhalb dieses zeit- und ortsnahen Bereichs aufzuhalten, entfällt Ihr Leistungsanspruch auf die Leistungen nach dem SGB II vollständig!
Planen Sie sich länger als 3 Wochen, aber weniger als 6 Wochen außerhalb dieses Bereichs aufzuhalten, entfällt Ihr Leistungsanspruch für den Zeitraum, der die drei Wochen überschreitet.
Fragen hierzu beantwortet gern Ihr/e persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung. Einen Antrag auf Ortsabwesenheit finden unter diesem Link.
FAQs - Arbeit und Kinderbetreuung
- Allgemeine Informationen
Zu allen Fragen der Kinderbetreuung kann Ihnen zunächst das Familienservicebüro des Landkreises Rotenburg (Wümme) weiterhelfen. Per E-Mail erreichen Sie das Familienservicebüro unter familienservicebuero@lk-row.deTelefonisch sind die Mitarbeiter/innen erreichbar:
- in Rotenburg (Wümme) unter 04261 983-2941 oder 04261 983-2942
- in Zeven unter 04281 983-6841 oder 04281 983-6842
- in Bremervörde unter 04761 983-4535
Auch in den Rathäusern der Städte und Gemeinden, Kindertagesstätten und der Schulen finden Sie kompetente Ansprechpartner. Wie ist die Kinderbetreuung in Deutschland möglich, damit ich als (zurzeit) Alleinerziehende einen Job ausüben kann?
Kinder unter 3 Jahre
Jedes Kind hat von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Diese Angebote sind in der Regel kostenpflichtig. Bei Fragen zur Finanzierung der Betreuung kann Ihnen das Jugendamt des Landkreises weiterhelfen. Dieses erreichen Sie per E-Mail unter jugendamt@lk-row.de.Telefonisch sind die Mitarbeitenden wie folgt erreichbar:
- in Rotenburg (Wümme) unter 04261 983-2501
- in Zeven unter 04281 983-6020
- in Bremervörde unter 04761 983-4501Kinder über 3 Jahre
Jedes Kind ab 3 Jahren hat einen individuellen Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot in einer Kindertagesstätte im Umfang von vier Stunden an fünf Wochentagen. Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem 3. Geburtstag eines Kindes bis zu seiner Einschulung beitragsfrei.
Ausgenommen hiervon sind jedoch die Verpflegungskosten. Hierfür fallen Kosten an. Diese können jedoch durch das Jobcenter übernommen werden.
Bitte sprechen Sie dazu Ihren/Ihre persönliche/-n Ansprechpartner/-in der Arbeitsvermittlung an.Kinder ab 6 Jahre
Für Kinder über 6 Jahren besteht Schulpflicht. Die Schulpflicht beträgt in Niedersachsen grundsätzlich 12 Jahre. Sie gliedert sich in die mindestens neunjährige Vollzeitschulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Im Anschluss wird die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule oder für Auszubildende durch den Besuch der Berufsschule erfüllt. Sie kann im Einzelfall auch verkürzt werden.
In der 1. bis 4. Klasse besuchen die Kinder die sogenannte Grundschule. Die Grundschulen sind als verlässliche Grundschulen ausgestaltet, so dass Ihr Kind hier mind. 5 Stunden am Tag betreut ist. Einige Gemeinden bieten auch Ganztagsschulen an, so dass Ihr/e Kind/er auch in den Nachmittagsstunden betreut ist. Der Schulbesuch ist kostenfrei. Nimmt Ihr Kind an der Mittagsverpflegung der Schule teil, entstehen hierfür Kosten. Diese Kosten können jedoch durch das Jobcenter übernommen werden. Bitte sprechen Sie dazu gerne Ihren/Ihre Leistungssachbearbeiter/in an.
Einige Gemeinden bieten auch noch weitere Betreuungsmöglichkeit z.B. in den Ferien an. Erkundigen Sie sich bitte bei der Gemeinde in der Sie leben.Wie ist es möglich als (zurzeit) Alleinerziehende einen Job auszuüben?
Für Kinder bis zu 6 Jahren besteht die Möglichkeit diese z.B. in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege betreuen zu lassen. Kinder ab 6 Jahren unterliegen der Schulpflicht.
Wenn Ihre Kinder in einer Betreuungseinrichtung untergebracht sind bzw. in die Schule gehen, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit einem Minijob , einem Midijob oder einer Teilzeitbeschäftigung nach gehen zu können. Selbstverständlich könne Sie auch einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, wenn für die Kinderbetreuung gesorgt ist.Kann mein Kind auch Unterstützung beim Deutsch lernen bekommen oder auch weitergehende Unterstützung?
Die Leistungen nach dem SGB II umfassen auch Leistungen für Bildung und Teilhabe. Mit diesen Leistungen kann ihr Kind auf vielfältige Art unterstützt werden. Auch bei Aktivitäten neben der Schule, z.B. wenn es Mitglied eines Fussballvereins werden möchte oder ein Instrument lernen möchte.Mein Kind besucht die Schule und hat dort Lernschwierigkeiten. Kann das Jobcenter auch hier unterstützen?
Ja, auch hier kann das Jobcenter mit Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen, z.B. können Kosten für Nachhilfeunterricht oder auch für eine Lerntherapie übernommen werden.
Haustiere
Haustiere von Geflüchteten
In Deutschland ist es Vorschrift, dass Hunde und Katzen, wenn sie aus einem Drittland (z. B. der Ukraine) kommen, gegen Tollwut geimpft und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein müssen. Zudem muss das Tier einen Tierausweis haben, in dem die Impfung und die Chip-Nr. eingetragen werden.
Damit Sie dieser Pflicht nachkommen können, möchten wir Sie unterstützen. Für Sie entstehen keine Kosten.
Wenn Sie in einer Sammelunterkunft untergebracht sind, wenden Sie sich bitte an die zentrale Organisation der Unterkunft. Diese wird einen Impftermin für Ihren Hund oder Ihre Katze mit einer Tierarztpraxis vereinbaren. Der Tierarzt/Tierärztin wird die Untersuchung, Kennzeichnung mit dem Mikrochip und die Tollwutimpfung Ihres Tieres in der Sammelunterkunft durchführen.
Wenn Sie derzeit mit Ihrem Tier in einer privaten Unterkunft wohnen, melden Sie sich bitte bei der zuständigen Gemeinde. Die Gemeinde wird Ihre Kontaktdaten aufnehmen und an das Veterinäramt weiterleiten. Das Veterinäramt wird eine Tierarztpraxis für Sie suchen und dann mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Haben Sie entsprechende Dokumente bei sich, die eine gültige Tollwutimpfung belegen, bitten wir diese dem Tierarzt/Tierärztin in der Sammelunterkunft oder dem Veterinäramt (Aufenthalt in einer privaten Unterkunft) vorzuzeigen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt auf seiner Internetseite unter Information des BMEL in UKR/RU/EN auch Informationen dazu auf Ukrainisch und Russisch bereit.
Führerschein - Fahrzeuge
Ukrainischer Führerschein
Ukrainische Führerschein waren zunächst nur sechs Monate nach der Einreise nach Deutschland gültig, eine automatische Verlängerung war nicht möglich. Laut einer neuen EU-Verordnung werden nun aber alle von der Ukraine ausgestellten gültigen Führerscheine im EU-Gebiet anerkannt – pauschal betrifft diese Regelung alle Personen, die dem Schutzstatus unterliegen. Dieser endet spätestens am 6. März 2025. Auf Basis der Massenzustromrichtlinie ist das bei allen Menschen aus der Ukraine der Fall, die seit Kriegsbeginn geflohen sind. In diesen Fällen ist weder von den Fahrerlaubnisbehörden noch von den Betroffenen etwas zu veranlassen. Das bedeutet: Die Betroffenen müssen sich nicht aktiv mit dem Straßenverkehrsamt in Verbindung setzen, die Anerkennung der Führerscheine erfolgt automatisch ohne ihr Zutun.
Normalerweise dürfen nicht in Deutschland zugelassene Fahrzeuge nur vorübergehend, maximal ein Jahr ab Grenzübertritt, auf Straßen innerhalb der EU unterwegs sein – solange die Halter nicht im Inland gemeldet sind. Dann müssen die Fahrzeuge in Deutschland sofort zugelassen werden. Wegen der Kriegssituation gilt eine Ausnahmeregelung: Bei ukrainischen Fahrzeugen, deren Insassen sich wegen des Krieges in der Ukraine in Deutschland aufhalten, wird zunächst für bis zu einem Jahr angenommen, dass sie sich vorübergehend im Inland befinden.
Ist die ausländische Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst, ukrainische Zulassungsbescheinigung sind in der Regel in kyrillischer Schrift abgefasst, ist eine deutsche Übersetzung mitzuführen. Deutschsprachige Übersetzungen dürfen von international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates, dem ADAC oder einer vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmten Stelle gefertigt werden.
Weiter Informationen finden Sie unter diesem Link.
(Stand 1.8.2022)
Kfz-Haftplichtversicherung ukrainische Fahrzeuge
Seit dem 01. Juni 2022 braucht jedes Fahrzeug mit ukrainischer Zulassung, das in Deutschland am Straßenverkehr teilnimmt, eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Für in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge kann die benötigte Versicherung auf verschiedene Weise erlangt und nachgewiesen werden:
- Mit einer Grünen Karte, die der Versicherungsnehmer von seinem ukrainischen Kfz-Haftpflichtversicherer erhalten hat. Die Grüne Karte des ukrainischen Versicherers kann man momentan auch aus Deutschland digital erhalten. Nähere Informationen findet man unter
http://www.mtsbu.ua/ua/green_card/80365/. Die Grüne Karte garantiert Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz für die auf der Grünen Karte freigezeichneten Länder. - Mit einer an der EU-Außengrenze erworbenen gültigen Grenzversicherung. Diese gewährt Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz in der gesamten Europäischen Union und in den in der Grenzversicherung ggf. aufgeführten weiteren Ländern.
- Mit einer in Deutschland erworbenen Grenzversicherung. Diese gewährt ebenso Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz in der Europäischen Union und in den in der Grenzversicherung ggf. aufgeführten weiteren Ländern.
Der Fahrer muss die Grüne Karte bzw. die Bestätigung über den Erwerb einer Grenzversicherung mit sich führen und im Kontrollfall vorzeigen bzw. zur Prüfung aushändigen.
Das Fahren ohne gültige Versicherung ist in Deutschland nicht erlaubt. Fährt man ohne Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland auf öffentlichen Straßen, begeht man eine Straftat. Darüber hinaus wird man persönlich für die Schäden in Regress genommen, die man mit seinem Fahrzeug bei Dritten verursacht. Auch kann das unversicherte Fahrzeug durch die Behörden sichergestellt werden.
Siehe auch Informationen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr auf Deutsch, Ukrainisch und Englisch
Ehrenamtliches Engagement
Freiwillige Hilfe
Der Landkreis plant und koordiniert vorbereitend die ehrenamtliche und freiwillige Hilfe und stimmt sich hierzu regelmäßig mit Hilfsorganisationen, Kommunen und anderen Institutionen ab.
Menschen, die sich freiwillig im Bereich der Flüchtlingshilfe im Landkreis engagieren möchten, haben folgende Möglichkeiten:
Wenn Sie nach konkreten Angeboten schauen und sich direkt an die passenden Ansprechpartner wenden möchten, finden Sie auf dieser Seite aktuelle Hilfsgesuche mit Informationen zu Ort, Zeit, Angaben zur Tätigkeit und vieles mehr. Es lohnt sich, regelmäßig wieder reinzuschauen, denn es werden immer wieder neue Angebote eingestellt.
Wenn Sie noch nicht genau wissen, was Sie machen möchten, können sich an die Koordinierungsstelle Ehrenamt unter ehrenamt@lk-row.de wenden und dort registrieren lassen, oder sich direkt online mit ihren Daten auf dieser Seite registrieren. Ihre Daten werden dort gesichtet und falls ein passendes Angebot gefunden wird, werden Sie wieder kontaktiert.
Für Fortbildungen im Bereich der Flüchtlingshilfe wenden Sie sich an migration@lk-row.de
Corona-Schutzimpfung
Corona-Schutzimpfung
Gemeinsam mit den Kommunen und Landesaufnahmebehörden plant das Land Niedersachsen Impfaktionen für Geflüchtete. Alle in Deutschland zugelassenen Impfstoffe sind sicher und hoch wirksam.
Wer nicht in einer Landesaufnahmestelle sondern privat, etwa bei Angehörigen oder Bekannten untergebracht ist, hat die Möglichkeit, sich bei einem kommunalen Impfangebot oder in einer Arztpraxis impfen zu lassen.
Die Impftermine der mobilen Teams finden Sie auf dieser Seite.
Informationen auf Ukrainisch: Ми сильніші, коли вакциновані! Тому: вакцинація. Захист. Тести.
- Corona-Schutzimpfung: Профілактичне щеплення від коронавірусу - безпечне та ефективне!
- Coronatest: Які існують тести для виявлення коронавірусної інфекції?
- 2-3-G-Plus: Актуальні правила щодо коронавірусу: Що означає 3G, 3G-Plus, 2G та 2G-Plus?
- Quarantäne und Isolierung: Поради щодо перебування на домашньому карантині або в ізоляції
- Corona-Hygienetipps: Запобігання поширенню інфекції: 10 основних порад щодо гігієни
- Flyer Gründe für die Impfung (Ukrainisch)
- Flyer Impfwissen für Kinder (Ukrainisch)
- Flyer Impfwissen für Jugendliche (Ukrainisch)
- RKI Aufklärungs- und Einwilligungsbogen mRNA-Impfstoff (Ukrainisch)
- RKI Aufklärungs- und Einwilligungsbogen Protein-Impfstoff (Ukrainisch)
- RKI Aufklärungs- und Einwilligungsbogen Vektor-Impfstoff (Ukrainisch)
Weitere Impfungen
Allgemeine Informationen
Wenn geflüchtete Menschen aus Kriegs- oder Krisengebieten, wie der Ukraine, nach Deutschland kommen, sollten ihnen frühzeitig alle Impfungen angeboten werden, die die Ständige Impfkommission (STIKO) für die in Deutschland lebende Bevölkerung empfiehlt. Ein aktueller Impfschutz ist entscheidend, um die Gesundheit von Menschen, die ggf. zeitweise auf engem Raum leben müssen, individuell zu schützen und Ausbrüche zu verhindern. Die Impfempfehlungen sind für die jeweilige Altersgruppe zu berücksichtigen.
Infoblatt RKI zu Impfungen für Geflüchtete (Deutsch, Handreichung für impfende Stellen, Helfer)
Schutzimpfung gegen Masern, Mumps und Röteln
Masern, Mumps, und Röteln sind weitverbreitete Erkrankungen, die durch Infek tionen mit Viren (Masern-, Mumps- bzw. Rötelnvirus) hervorgerufen werden und vorwiegend bei Kindern, aber auch bei Erwachsenen auftreten. Es gibt keine Medikamente, mit denen Masern, Mumps oder Röteln geheilt werden können. Vor diesen Erkrankungen schützt nur die rechtzeitig und konsequent durchgeführte MMR-Impfung. Der MMR-Kombinationsimpfstoff bietet gleichzeitig Schutz gegen Masern, Mumps und Röteln.
Aufklärungsblatt RIK MMR-Imfpung (Ukrainisch)
Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Tagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrkräfte, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz bei der Betreuung im Kindergarten oder durch eine Tagespflegeperson vorab nachweisen.
Weitere Infomaterialien für verschiedene Mehrfachimpfungen, auch für die Polioimpfung, finden Sie auf dieser Internetseite des RKI.
Hilfsangebote für Frauen und Kinder (ukrainisch/deutsch)
Hilfe bei Gewalt gegen Frauen und Kinder und für Schwangere in Not
Die Fachstelle Opferschutz stellt mit einem neuen Flyer Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine bereit, die in Deutschland Opfer einer Straftat geworden sind. Der Flyer ist sowohl in ukrainischer als auch in deutscher Sprache erhältlich. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite "Opferschutz" des Niedersächsischen Justizministeriums.
Frauen in Not finden auch hier Hilfe:
- Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“: 08000 116 016, www.hilfetelefon.de
- Hilfetelefon „Sexueller Missbrauch“: 0800 22 55 530
- Hilfetelefon „Schwangere in Not“: 0800 40 40 020, www.schwanger-und-viele-fragen.de
Weiterführende Informationen
- Die App Integreat des Landkreises stellt für Neuzugewanderte mehrsprachig, unter anderem Russisch und Englisch, nützliche Informationen zu wichtigen Anlaufstellen und Themen des Alltags zusammen. Sie kann kostenlos in den bekannten App-Stores heruntergeladen oder über den Webbrowser genutzt werden. https://integreat.app/landkreisrotenburgwuemme/de/willkommen
- Das Handbook Germany stellt Informationen zur Situation an den Grenzen und zur Einreise und zum weiteren Aufenthalt in Deutschland hier zur Verfügung https://handbookgermany.de/de/ukraine-info/de.html
- Digitaler zweisprachiger Wegweiser für Geflüchtete aus der Ukraine der niedersächsichen Lotto-Sport-Stiftung. Er trägt zur Eingewöhnung der ukrainischen Geflüchteten und auch zum Erlernen der Sprache bei und enthält vorgefertigte Dialogsätze für alltägliche Situationen, Redewendungen und Vokabellisten. https://www.wegbegleiter-ukraine.de/intro/
Haben Sie noch weiterführende Fragen, die auf dieser Seite nicht beantwortet werden können, dann wenden Sie sich damit an ukraine@lk-row.de.