Behindertenbeirat
Seit wann gibt es einen Behindertenbeirat im Landkreis?
Die Voraussetzung zur Einrichtung eines solchen Beirates hat der Landkreis im Jahr 2008 geschaffen und per Satzung die Einrichtung eines Behindertenbeirates beschlossen.
Welche Aufgaben hat der Behindertenbeirat?
Die folgenden Aufgaben des Behindertenbeirates ergeben sich aus § 2 Abs. 1 der Satzung:
- Mitwirkung bei der Verwirklichung der behindertenpolitischen Ziele Gleichstellung, Selbstbestimmung und Teilhabe,
- Ansprechpartner des Landkreises Rotenburg (Wümme), seiner Einwohnerinnen und Einwohner und aller in der Behindertenarbeit tätigen Vereine, Verbände und Organisationen,
- Vermittlung von Beratung und Unterstützung der genannten Stellen in allen die Menschen mit Behinderungen betreffenden Fragen und Angelegenheiten,
- Pflege der Zusammenarbeit mit den Trägern von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
- Unterrichtung der Öffentlichkeit über die besonderen Belange behinderter Menschen,
- Zusammenarbeit mit dem vom Landrat bestimmten Behindertenbeauftragten.
Was bedeutet das konkret?
Wer mehr über den Behindertenbeirat und seine Arbeit wissen möchte, erfährt in diesem Interview der Zeitschrift begegnen, was für Projekte in den letzten Jahren angestoßen wurden und welche Themen wichtig waren und auch immer noch sind:
Wie wird der Behindertenbeirat gebildet?
Der Beirat besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Kreistag zu Beginn einer neuen Legislaturperiode bestimmt werden. Die aktuelle Legislaturperiode geht von 2016 bis 2021; sie begann am 1.11.2016 und endet am 31.10.2021. Im November 2021 wird daher der Behindertenbeirat neu gebildet.
Die Bildung ist in § 3 der Satzung über die Einrichtung und Tätigkeit eines Behindertenbeirates im Landkreis Rotenburg (Wümme) normiert. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung können die Bewerberinnen und Bewerber für den Behindertenbeirat von Verbänden im Sinne des § 15 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vorgeschlagen werden. Daneben sind verbandsunabhängige Einzelbewerbungen zulässig.
Wer kann stimmberechtigtes Mitglied im Behindertenbeirat werden?
Zu stimmberechtigten Mitgliedern des Behindertenbeirates können nur volljährige Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner bestimmt werden, bei denen eine nachgewiesene Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) besteht, oder die zum Zeitpunkt der Bildung des Behindertenbeirates Angehörige/r eines Menschen mit entsprechender Behinderung sind.
Der Angehörigenbegriff ist im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu verstehen. Somit gehören zum Angehörigenkreis: Die/der Verlobte, die Ehegattin/der Ehegatte oder Lebenspartner/in, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner/innen der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner/innen, Geschwister der Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Es soll darauf geachtet werden, dass dem Behindertenbeirat vorrangig Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen angehören und schließlich eine möglichst paritätische Besetzung mit Frauen und Männern erfolgt. Die Mitglieder des Behindertenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
Was sagen die aktiven Mitglieder des Beirats über ihr Engagement?