Gegen den Bauherrn eines größeren Wohn- und Geschäftshauses wird ein Bußgeld in erheblicher Höhe verhängt. Das schon angebrachte Verblendmauerwerk muss hingegen nicht beseitigt werden.
Ein mehrfacher Bauherrenwechsel zog das Verfahren in die Länge, da dadurch erneute Anhörungen erforderlich waren.
Das Bußgeld wurde verhängt, da gegen eine Nebenbestimmung der Baugenehmigung verstoßen wurde. Diese besagt, dass die Farbe des Verblendmauerwerks vor der Bauausführung mit dem Landkreis als untere Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden muss. Das ist nicht geschehen. Zudem verstößt die Farbgebung gegen eine örtliche Bauvorschrift der Stadt Bremervörde.
Von der Anordnung einer Beseitigung des Verblendmauerwerks wurde hingegen abgesehen, da dies als unverhältnismäßig angesehen wurde. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der örtlichen Bauvorschrift hinsichtlich der Farbvorgabe kein konkretes gestalterisches Konzept zu entnehmen war. Außerdem ist die Beeinträchtigung umliegender Denkmäler durch die Farbwahl nicht so ausgeprägt, dass dies einen Abriss des Verblendmauerwerks rechtfertigen würde.