Die bisherige NSG-Verordnung wurde im letzten Jahr vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen für unwirksam erklärt.
Die einstweilige Sicherstellung gilt bis zur endgültigen Ausweisung des geplanten Naturschutzgebiets, höchstens jedoch für zwei Jahre.
Der besondere Schutzzweck des geplanten Naturschutzgebietes ist unter anderem die Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünlandbestände sowie der Schutz und die Förderung insbesondere der europäisch geschützten Vogelarten.
Die einstweilige Sicherstellung wurde notwendig, weil auf einem Grundstück bereits vorbereitende Arbeiten für einen Grünlandumbruch vorgenommen wurden. Durch diese und andere Veränderungen könnte der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet werden.
Die Intensivierung der extensiv genutzten Grünlandflächen sowie eine Umwandlung von Grünland zu Ackerland widersprechen dem Schutzzweck in erheblichem Maße. Durch eine ackerbauliche Nutzung zentraler Flächen erfolgt ein Nährstoffeintrag in die extensiv genutzten und somit artenreichen Grünlandbestände. Hierdurch ist dauerhaft eine Verarmung des Artenreichtums zu erwarten. Ein Eintrag in die Moorwaldbereiche hätte langfristig den Untergang der wertgebenden Bodenvegetation zur Folge.
Mit der einstweiligen Sicherstellung wird nun gewährleistet, dass der Schutzzweck bis zur endgültigen Ausweisung des Naturschutzgebietes erhalten bleibt.