Auf der Grundlage der Art. 60 – 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 11 – 67 der VO (EU) 2020/687 i. V. m. § 18 - 33 der GeflPestSchV werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- In der Gemeinde Reeßum, Samtgemeinde Sottrum ist am 08.12.22 der Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden.
- Um den Ausbruchsbestand wird eine Schutzzone (früher „Sperrbezirk“) mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt. Die Schutzzone ist in dem folgenden Kartenausschnitt als rote Linie dargestellt:
Unter folgendem Link steht eine interaktive Karte zur Ermittlung der Zugehörigkeit der Schutzzone bereit:
- Für die Schutzzone werden keine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet.
- Um den Ausbruchsbestand wird eine Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“) mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer festgelegt. Die Überwachungszone ist in dem Kartenausschnitt (s. oben unter Ziffer 2) als blaue Linie dargestellt.
Die Zugehörigkeit zur Überwachungszone kann ebenfalls unter folgendem Link ermittelt werden:
- Für die Überwachungszone werden keine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet.
- Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen und der Gebietsfestlegung wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Die Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.
Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls entsprechend hoch.
Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein.
Infektionsquelle können ebenso kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot sein. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt.
Die Bekämpfung der hochpathogenen Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) ist im EU-Recht in der VO (EU) 2016/429 und VO (EU) 2020/687 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 a) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Anhang der VO (EU) 2018/1882.
Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen diesem dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig ist. Die nationale Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) gilt somit weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Der aktuelle Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) in der Gemeinde Reeßum, Samtgemeinde Sottrum ergibt sich aufgrund von klinischen Untersuchungen und amtlichen Probenahmen. Die amtliche Bestätigung des Ausbruchs der hochpathogenen Geflügelpest erfolgt nach Art. 11 VO (EU) 2020/687.
Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde eine Sperrzone fest, bestehend aus einer Schutzzone von mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone von mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb.
Die kleinere Schutzzone ist ein Teilgebiet der größeren Überwachungszone und entspricht dem früheren Sperrbezirk nach nationalem Recht. Die Überwachungszone entspricht dem früheren Beobachtungsgebiet nach nationalem Recht. Beide Zonen bleiben bestehen, bis die jeweilige Festsetzung wieder aufgehoben wird.
Bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) als Seuche der Kategorie A hat die Veterinärbehörde entsprechend den angegebenen Rechtsgrundlagen grundsätzlich unverzüglich verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone anzuordnen. Entsprechend Art. 23 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen von den Bestimmungen des Teil II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich der Maßnahmen zur Anwendung in den Sperrzonen (Schutzzone und Überwachungszone) gewähren. Die Risikobewertung für diesen Ausbruch hat kein erhöhtes Risiko ausgehend von dem Ausbruchsbetrieb ergeben. Der Eintrag des Erregers durch einen Tierkontakt wird vermutet.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit habe ich Gebrauch gemacht.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Auch wenn keine Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt wurden, so ist die Einrichtung der Sperrzone im Sinne der Sicherstellung der Überwachung der Geflügelbestände auf Aviäre Influenza erforderlich. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegung der Schutz- und Überwachungszone schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden. Daher ist eine zeitliche Verzögerung des Inkrafttretens dieser Zonen durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung nicht hinnehmbar.
Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse an der Wirksamkeit der Festlegung. Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Stade erhoben werden. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, Am Sande 4a, 21682 Stade, oder Postfach 3171, 21670 Stade, erhoben werden.
Bei dem Verwaltungsgericht Stade können nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (in der zurzeit gültigen Fassung) in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden.
Es wird ausdrücklich auf die diesbezügliche Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen gemäß § 55 d VwGO hingewiesen.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen / wiederherstellen.
Hinweis auf Anzeigepflichten:
Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies dem Landkreis Rotenburg (Wümme), Veterinäramt, Hopfengarten 2, 27356 Rotenburg (Wümme), Telefon: 04261-983 2362, Telefax: 04261-983 2398, E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de anzuzeigen.
(§ 26 Viehverkehrsverordnung)
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Landkreis Rotenburg (Wümme), Veterinäramt, unter Telefon: 04261-983 2358, Telefax: 04261-983 2398, E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de unverzüglich anzuzeigen.
(§ 4 Tiergesundheitsgesetz)
Rotenburg (Wümme), 09.12.2022
Landkreis Rotenburg (Wümme)
In Vertretung
(von Ostrowski)
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (VO (EU) 2016/429)
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (VO (EU) 2018/1882)
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der VO (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (VO (EU) 2020/687)
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung - GeflPestSchV)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
in der jeweils gültigen Fassung