Aufgrund von § 24 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und der §§ 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) und § 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG), werden hiermit nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- In der Ortschaft Rüspel in der Gemeinde Elsdorf ist am 13.05.2022 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt worden.
- Um den Seuchenbestand wird ein Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens einem Kilometer festgelegt.
Der Sperrbezirk umfasst die Gemarkungen Rüspel und Volkensen nördlich des Heisbaches in der Gemeinde Elsdorf.
Der Sperrbezirk ist aus der anliegenden Karte ersichtlich. Die Karte des Sperrbezirkes ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. - Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:
a. Sämtliche Bienenstände im Sperrbezirk sind dem Landkreis Rotenburg (Wümme), Veterinäramt, Hopfengarten 2, 27356 Rotenburg (Wümme), Telefon: 04261-983 2358, Telefax: 04261-983 2398, E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de, unverzüglich unter Angabe des genauen Standortes zu melden.
b. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind, soweit noch nicht geschehen, unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung wird frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes wiederholt. Die Bienenhalter haben bei den Untersuchungen, die kostenfrei sind, entsprechende Hilfe zu leisten.
c. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
d. Bienenvölker, lebende Bienen oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, sowie für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
e. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
f. Jeder Verdacht der Erkrankung auf Amerikanische Faulbrut ist sofort dem Landkreis Rotenburg (Wümme), Veterinäramt, unter o.g. Kontaktdaten zu melden. - Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Bei der Bienenseuche Amerikanische Faulbrut handelt es sich um eine leicht übertragbare Krankheit. Die Ausbreitung der Seuche erfolgt hauptsächlich durch die Verschleppung von Sporen, die von räubernden Bienen verbreitet werden oder kontaminierten Waben und Bienenwohnungen sowie über Honig und Futter. Durch die Tätigkeit der Arbeitsbienen und deren Bestreben die infizierten Zellen zu entdeckeln und den abgestorbenen Inhalt auszuräumen, wobei in der Regel alle in der Bienenwohnung befindlichen Waben kontaminiert werden, ist alles, was mit Bienenwachs und Honig in Berührung gekommen ist, als Infektionsquelle zu betrachten. Zudem kann es zu einer Übertragung durch den Imker durch infizierte Gerätschaften kommen. Erwachsene Bienen können den Infektionserreger in Form einer stummen Infektion beherbergen und durch Ausscheiden übertragen. Die Sporen des Paenibacillus larvae sind sehr widerstandsfähig; sie können jahrzehntelang infektiös bleiben.
Die Verordnung (EU) 2016/429 regelt Bekämpfungsmaßnahmen bei Tierseuchen. Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1629 ergänzt die Tierseuchen unter anderem um die Amerikanische Faulbrut. Gemäß Artikel 1 Nr. 4 und 5 und Artikel 2 in Verbindung mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 fällt die Amerikanische Faulbrut unter die Kategorie D und E der gelisteten Tierseuchen, wonach Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung und Verbringung zu verhindern und die Seuche innerhalb der Europäischen Union zu überwachen. Artikel 170 der Verordnung (EU) 2016/429 erlaubt es, nationale Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Seuchen der Kategorie D und E, hier der Amerikanischen Faulbrut, zu ergreifen.
Am 13.05.2022 wurde die Amerikanischen Faulbrut in der Ortschaft Rüspel in der Gemeinde Elsdorf in einem Bienenstand festgestellt. Aufgrund der amtlichen Feststellung legt der Landkreis Rotenburg (Wümme) als zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 BienSeuchV ein Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand als Sperrbezirk fest.
Die Anordnung, dass Besitzer von Bienenvölkern in dem Sperrbezirk ihre Bienenstände unter Angabe ihres Standortes anzuzeigen haben, erfolgt auf der Grundlage von § 5b BienSeuchV. Zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut und zur Feststellung, wie weit die Amerikanische Faulbrut sich bereits ausgebreitet hat, ist es erforderlich, einen aktuellen Überblick über alle im Sperrbezirk befindlichen Bienenstände und –völker zu erhalten. Aus diesem Grund ist die Anordnung der Meldung der Bienenstände im Sperrbezirk das einzig geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um einen Gesamtüberblick über die Bienenpopulation im Sperrbezirk zu erhalten.
Die unter Ziffer 3 Buchstabe b bis f genannten Maßnahmen gelten per Gesetz aufgrund von §§ 4 und 11 BienSeuchV.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut Gebrauch gemacht.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, da diese im öffentlichen Interesse liegt. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage, soweit diese nicht bereits nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 37 TierGesG entfällt. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte keine aufschiebende Wirkung.
Aus Gründen einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung ist es erforderlich, dass die oben genannten Maßnahmen sofort ergriffen werden. Die Ausbreitung der Amerikanische Faulbrut bringt unter anderem die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Schäden mit sich und ist daher möglichst zügig und effektiv zu unterbinden. Diese Gefahren sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs und es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Behörde unabhängig von der Dauer von evtl. Rechtsbehelfsverfahren die zur Aufrechterhaltung der Tiergesundheit und zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut notwendigen Maßnahmen unverzüglich ergreift, damit die Tierseuche schnellstmöglich eingedämmt wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Stade erhoben werden. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, Am Sande 4a, 21682 Stade, oder Postfach 3171, 21670 Stade, erhoben werden.
Bei dem Verwaltungsgericht Stade können nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (in der zurzeit gültigen Fassung) in allen verwaltungs-gerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden
Es wird ausdrücklich auf die diesbezügliche Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen gemäß § 55 d VwGO hingewiesen.
Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
Hinweise:
1. Ausnahmegenehmigungen: Auf Antrag kann das Veterinäramt in begründeten Fällen Ausnahmen von den Beschränkungen genehmigen Hierzu können Sie unter den o. g. Kontaktdaten Kontakt zum Veterinäramt aufnehmen.
2. Ordnungswidrig im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes i. V. m. § 26 der Bienenseuchen-Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 32 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
3. Die Festlegung des Sperrbezirks wird aufgehoben, sofern die Voraussetzungen nach § 12 der Bienenseuchenverordnung vorliegen. Die Aufhebung erfolgt durch Allgemeinverfügung.
Rotenburg (Wümme), 19.05.2022
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Der Landrat
In Vertretung
(Höhl)
Anlage:
Karte des Sperrbezirks