Erweiterung einer best. Hofanlage
Antragsteller: Reiner Garms, Hindenburgstraße 101a, 27442 Gnarrenburg
Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Herr Reiner Garms, Hindenburgstraße 101a, 27442 Gnarrenburg, hat am 31.05.2021 beim Landkreis Rotenburg (Wümme) eine Genehmigung gemäß § 4 i.V.m. § 16 BImSchG (Hinweis: Erläuterungen und Fundstellen der benutzten Abkürzungen der gesetzlichen Vorschriften finden Sie am Ende der Bekanntmachung) zur Erweiterung seiner bestehenden Hofanlage in Gnarrenburg, Hindenburgstraße 101a beantragt.
Das jetzt beantragte Vorhaben besteht aus
- Erweiterung der Fahrsiloanlage
- Erweiterung des Kälberbereichs
- Neubau einer Reprostallung
- Neubau eines Jungviehstalles
- Neubau eines Güllebehälters
sowie der Legalisierungen folgender Maßnahmen
- Herstellung befestigter Hofflächen
- Anlage von Fahrsiloanlagen
- Erweiterung der Fahrsiloanlage
- Umbau/Nutzungsänderung des Boxenlaufstalls
- Neubau von Kraftfuttersilos
auf dem Grundstück Gnarrenburg, Hindenburgstraße 101a (Flurstücke 92/14, 132/3, 141/2 der Flur 4 von Gnarrenburg sowie Flurstücke 90/1, 91/1 der Flur 1 von Kuhstedt)
Nach Umsetzung der Baumaßnamen sollen sich 1.499 Tierplätze auf dem Hof befinden; diese verteilen sich wie folgt:
BE 01 / Gebäude Nr. 7: | 666 Milchkühe |
BE 11 / Gebäude Nr. 11: | 74 Kälber, 0 - 6 Wochen |
Gebäude Nr. 11a: | 70 Kälber, 6 – 12 Wochen (3 Monate) |
70 Kälber, 4 – 5 Monate | |
66 Jungrinder, 6 – 7 Monate | |
BE 12 / Gebäude Nr. 12: | 12 Rinder, 23 Monate |
38 Färsen, 24 – 26 Monate | |
10 Milchkühe, ab 26 Monate | |
BE 13 / Gebäude Nr. 14: | 493 Jungrinder, 8 – 22 Monate |
Zudem sollen 6.587,07 m³ Güllelagerkapazität neu geschaffen werden.
Rechtslage
Gemäß Ziffer 7.1.5 und 9.36 des Anhangs zur 4. BImSchV bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen und Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von 6.500 Kubikmeter oder mehr lediglich einer vereinfachten Genehmigung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß den §§ 4, 19 BImSchG.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war gemäß § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 und der Anlage 1 Ziffer 7.11.2 UVPG, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die erforderliche Einzelfallprüfung ergeben hat, dass das Änderungsvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Es ist daher nach § 2 Abs. 1 Nr. 1c der 4. BImSchV ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß den §10 BImSchG durchzuführen.
Ausliegende Unterlagen
Zusammen mit den Antragsunterlagen werden auch folgende, für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen nach § 4e der 9. BImSchV öffentlich ausgelegt:
- UVP-Bericht des Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg GmbH vom 29.12.2022
- Gutachten zu Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionen sowie Stickstoffdeposition des Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg GmbH vom 15.12.2022
- Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg GmbH vom 05.07.2021 einschließlich ergänzende Stellungnahme vom 12.09.2022
- Landschaftspflegerischer Fachbeitrag des Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg GmbH vom 24.08.2021
- Forstfachliches Gutachten des Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg GmbH vom 19.12.2022
Außerdem werden folgende umweltrelevante Stellungnahmen mit ausgelegt:
- Landkreis Rotenburg (Wümme)
- Naturschutzamt
- Amt für Wasserwirtschaft und Straßenbau
- Gesundheitsamt
- Archäologie
- Bauamt
- Immissionsschutzingenieur
- Baudenkmalpflege
Einsichtsmöglichkeiten
Der Antrag einschließlich der dazu eingereichten Unterlagen können vom
26.04.2023 bis zum 25.05.2023
an folgenden Stellen und zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
- Landkreis Rotenburg (Wümme), Kreishaus, Amtsallee 7, 27432 Bremervörde, Bauamt, Zimmer 211
Einsichtsmöglichkeiten: Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Vorherige Terminvereinbarung: 04761-983 4716 oder bauamt@lk-row.de
- Gemeinde Gnarrenburg, Bahnhofstraße 1, 27442 Gnarrenburg, Zimmer OG 05
Einsichtsmöglichkeiten: Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Nach § 3 Abs. 1 PlanSiG kann die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Auslegungsfrist spätestens mit Ablauf des 31.12.2023 endet.
Die Bekanntmachung und die Antragsunterlagen sind spätestens zum 15.04.2023 auch
- auf der Homepage des Landkreises lk-row.de/Bekanntmachungen und
- im Umweltportal des Landes Niedersachsen uvp.niedersachsen.de
einsehbar.
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG bis zum
26.06.2023
schriftlich bei den Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird um die Angabe des Aktenzeichens 63/21553-20 gebeten. Einwendungen können auch per Mail an bauamt@lk-row.de gesendet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungen dem Antragsteller und, soweit sie deren Aufgabenbereich berühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behörden bekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gleichförmige Einwendungen unberücksichtigt bleiben können, wenn die Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nicht leserlich angegeben haben.
Erörterungstermin
Der Erörterungstermin wird bestimmt auf:
Mittwoch, den 23.08.2023 ab 10:00 Uhr
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Großer Sitzungssaal
Hopfengarten 2, 27356 Rotenburg (Wümme)
Bei Bedarf wird die Erörterung jeweils am darauffolgenden Werktag zur gleichen Zeit an gleicher Stelle fortgesetzt. Der Erörterungstermin kann aus besonderen Gründen gemäß § 16 der 9. BImSchV wegfallen bzw. gemäß § 17 der 9. BImSchV verlegt werden. Sofern die Notwendigkeit besteht, die Erörterung an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen, erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung.
Gemäß § 5 Abs. 1 PlanSiG können bei der Ermessensentscheidung, ob der Erörterungstermin wegfällt, auch geltende Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigt werden. Nach Abs. 2 kann auch eine Online-Konsultation erfolgen.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Er dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die Einwendungen werden auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt; für diese steht der Rechtsweg vor ordentlichen Gerichten offen.
Gemäß § 10 Abs. 4 Ziffer 4 BImSchG kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Abkürzungen verwandter Rechtsvorschriften
Bei allen Rechtsvorschriften ist jeweils die ursprüngliche Fassung (UF) und die letzte Neufassung (NF) angegeben. Alle Rechtsvorschriften in der zurzeit gültigen Fassung. Die Vorschriften finden Sie z.B. auf den offiziellen Seiten des Bundes www.gesetze-im-internet.de.
Abkürzung |
Name |
Datum |
Fundstelle |
BImSchG |
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz) |
UF: 15.03.1974 NF: 17.05.2013 |
BGBl. I S. 721 BGBl. I S. 1274 |
4. BImSchV |
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (VO über genehmigungsbedürftige Anlagen) |
UF: 02.05.2013 NF: 31.05.2017 |
BGBl. I S. 973 BGBl. I S. 1440 |
9. BImSchV |
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) |
UF: 18.02.1977 NF: 29.05.1992 |
BGBl. I S. 274 BGBl. I S. 1001 |
UVPG |
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
UF: 21.02.1990 NF: 24.02.2010 |
BGBl. I S. 205 BGBl. I S. 94 |
PlanSiG |
Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie |
UF: 20.05.2020 |
BGBl. I S. 1041 |
BauGB |
Baugesetzbuch |
UF: 08.12.1986 NF: 10.11.2017 |
BGBl I S. 2253 BGBl I S. 3634 |
BGBl. I S. |
Bundesgesetzblatt, Teil I, Seite |
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Landkreis Rotenburg (Wümme), 31.03.2023
Der Landrat