Gemäß der §§ 18 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie des § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird das Nachfolgende öffentlich bekannt gemacht.
Die Firma Dählmann Erdbau & Transport – Inh. Thorsten Dählmann, Südring 11, 27404 Zeven hat mit Antrag vom 17.12.2021 die Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung für den Abbau von Sand im Trockenabbauverfahren nach den §§ 8 ff. des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) und dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt.
Die Antragsunterlagen haben in der Zeit vom 08.07.2022 bis zum 07.08.2022 bei der Samtgemeinde Zeven sowie beim Landkreis Rotenburg (Wümme) für jedermann zur Einsicht ausgelegen, nachdem die Auslegung zuvor ortsüblich bekannt gemacht worden war.
Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird der Landkreis Rotenburg (Wümme) mit den Beteiligten erörtern (§ 73 Abs. 6 VwVfG).
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Teilnahmeberechtigt sind:
- Bürgerinnen und Bürger, die fristgemäß Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben,
- Betroffene,
- Vertreterinnen und Vertreter der am Verfahren beteiligten Behörden und Verbände,
- Vertreterinnen und Vertreter des Vorhabenträgers,
- Gutachter und Sachverständige,
- Gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte und Sachbeistände der Teilnahmeberechtigten,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde.
Weitere Personen kann der Verhandlungsleiter nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall zulassen, sofern keiner der Teilnahmeberechtigten widerspricht (§ 68 Abs. 1 VwVfG).
Die Teilnehmer werden gebeten, sich z. B. durch Personalausweis zu legitimieren.
Der Erörterungstermin findet statt am
Donnerstag, den 23.02.2023
Veranstaltungsraum ist der große Sitzungssaal des Landkreises Rotenburg (Wümme), 27356 Rotenburg, Hopfengarten 2.
Einlass ist jeweils ab 08:00 Uhr, Beginn ist 09:00 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG),
- bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 67 Abs. 1 VwVfG),
- eine Pflicht zur Teilnahme nicht besteht und die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen auch bei Abwesenheit ihre Gültigkeit behalten,
- ein Beteiligter sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas Anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 VwVfG),
- Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen, nicht erstattet werden, und dass
- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 VwVfG).
Rotenburg (Wümme), den 30.01.2023
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Der Landrat