Der Landkreis Rotenburg (Wümme) legt den Beginn der elektronischen Kommunikation für alle Verfahren nach § 3a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) auf einen späteren Zeitpunkt fest, da die technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen. Sobald der genaue Zeitpunkt feststeht, ab wann der Beginn der elektronischen Kommunikation erfolgt, wird dieser noch gesondert bekannt gemacht. Ab dem 01.01.2022 sind die Anträge, Mitteilungen und beizufügenden Bauvorlagen zunächst abweichend von § 3a Abs. 1 NBauO als Dokument in Papierform zu übermitteln; §§ 3a Abs. 2 und 86 Abs. 7 Satz 2 NBauO gelten entsprechend.
Rotenburg (Wümme), den 31.12.2021
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Der Landrat