Zweckvereinbarung über die Durchführung von Trichinenuntersuchungen durch das Veterinäramt

Auf Grund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 und der §§ 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.04.2004 (Nds. GVBl. S. 63) in der z Zt. gültigen Fassung wird folgende Zweckvereinbarung zur Übernahme von Untersuchungsaufgaben im Rahmen der Trichinenuntersuchungen des Landkreises Verden durch den Landkreis Rotenburg (Wümme) geschlossen:

Amtliche Bekanntmachung vom 15.04.2012Letzte Aktualisierung: 10.08.2016