Zweckvereinbarung über die Durchführung von Trichinenuntersuchungen durch das Veterinäramt

Aufgrund von § 1 Abs. 3 und der §§ 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.04.2004 (Nds. GVBI. S. 63) in der zz. gültigen Fassung wird folgende Zweckvereinbarung zur Übernahme von Untersuchungsaufgaben im Rahmen der Trichinenuntersuchungen des Landkreises Stade durch den Landkreis Rotenburg (Wümme) geschlossen:

Amtliche Bekanntmachung vom 31.12.2014Letzte Aktualisierung: 28.07.2016