Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis

Aufgrund der §§ 10 und 111 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 und des § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.01.2007, in der jeweils gültigen Fassung, hat der Kreistag des Landkreises Rotenburg (Wümme) in seiner Sitzung am 12.03.2015 folgende Satzung beschlossen.

Amtliche Bekanntmachung vom 31.03.2015Letzte Aktualisierung: 29.06.2016