Allgemeinverfügung - Aufstallungsanordnung gem. § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

Im Gebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme) gehaltenes Geflügel ist ab sofort ausschließlich
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) zu halten.

Amtliche Bekanntmachung vom 28.11.2014Letzte Aktualisierung: 28.07.2016