Schornsteinfeger

Allgemeine Informationen

Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogener Überprüfungen sowie die Festlegung  der im konkreten Einzelfall  erforderlichen  Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.

Der Landkreis Rotenburg (Wümme) ist seit dem 01.01.2001 in 19 Kehrbezirke eingeteilt. Jeder Kehrbezirk wird von einem vom Landkreis Rotenburg (Wümme) bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eigenverantwortlich geführt.

Mit einer Anfang 2013 in Kraft getretenen Änderung des Schornsteinfegerrechtes ist das Kehrmonopol, das eine Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten bisher nur durch den für einen Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuließ, entfallen.

Jetzt können zahlreiche Schornsteinfegerarbeiten durch die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer frei vergeben werden. Lediglich die zweimal in sieben Jahren anstehende Feuerstättenschau und die Abnahme neuer bzw. wesentlich geänderter Feuerstätten muss weiterhin durch den für den Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgen.

Mit den „freien“ Schornsteinfegerarbeiten kann hingegen jeder Betrieb beauftragt werden, der die Voraussetzungen für die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllt.

Die neue Rechtslage hat zur Folge, dass die Grundstückseigentümer künftig selbst für die fristgerechte Erledigung der anfallenden Schornsteinfegerarbeiten verantwortlich sind.

Die Termine für die anstehenden Schornsteinfegerarbeiten können dem Feuerstättenbescheid entnommen werden, den Sie von dem für Ihre Liegenschaft zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten haben.

An wen muss ich mich wenden?

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind raucharm zu betreiben. Rauchbelästigungen für die Anwohner ergeben sich zumeist durch falsche Bedienung der Anlage bzw. durch das Verfeuern von ungeeigneten oder gar verbotenen Materialien (nasses Holz, behandeltes Holz, Abfall usw.).

Im Interesse des Umweltschutzes und einer gedeihlichen Nachbarschaft hat der Betreiber solcher Anlagen die gesetzlichen Vorschriften strikt zu beachten. Maßgebend ist die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen.

Bei Fragen oder Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Haus- und Wohnungseigentümer können ab 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten  beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr