oberirdische Gewässer

Allgemeine Informationen

Als Gewässer bezeichnet man oberirdische Gewässer (ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser) und das Grundwasser. Für Maßnahmen, die auf ein Gewässer einwirken können, sieht das Wasserrecht entsprechende Erlaubnisse oder Genehmigungen vor. Die oberirdischen Gewässer sind nach ihrer Größe und wasserwirtschaftlichen Bedeutung in drei Gewässerordnungen eingeteilt.

Gewässerordnungen:
Gewässer erster Ordnung sind Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft. Im Landkreis Rotenburg (Wümme) gilt dies für die Oste ab Mintenburg flussabwärts.

Unter die Gewässer der zweiten Ordnung fallen alle oberirdischen, natürlichen oder künstlichen, fließenden oder stehenden Gewässer, die aufgrund ihrer Größe für die Wasserwirtschaft von überörtlicher Bedeutung sind, aber noch nicht den Gewässern erster Ordnung zugeordnet werden. Sie sind in einer entsprechenden Verordnung mit Anfangs- und Endpunkt benannt und werden durch die Unterhaltungsverbände unterhalten.

Gewässer dritter Ordnung sind alle übrigen Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind und dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern. Die Unterhaltungspflicht (Räumpflicht) für diese Gewässer liegt grundsätzlich beim Eigentümer, soweit nicht ein Wasser- und Bodenverband diese Aufgabe übernommen hat.

Gewässerrandstreifen:
Um zum Schutz der Gewässer beizutragen, sind wir alle verpflichtet, insbesondere in der direkten Umgebung auf einen sorgsamen Umgang an den Gewässern zu achten. Im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) wurde die Problematik, die bei Gewässerrandstreifen auftreten kann, entsprechend aufgegriffen. Als Gewässerrandstreifen gelten die an das Gewässer angrenzenden Geländestreifen. Der Abstand (ausgehend von der Böschungsoberkante des Gewässers) beträgt bei

Gewässern erster Ordnung: 10 Meter

Gewässern zweiter Ordnung: 5 Meter

Gewässern dritter Ordnung: 3 Meter

Um die Reinhaltung der Gewässer zu fördern, einen Beitrag zur Biotopvernetzung zu leisten und insbesondere der Einschwemmung von Bodenbestandteilen und letztendlich Bodenerosionen entgegenzuwirken, gelten für die Gewässerrandstreifen folgende Bestimmungen:

Grünland darf nicht in Ackerland umgebrochen werden. Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie standortbezogen und genehmigt sind. Bäume und Sträucher außerhalb von Wald dürfen nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, den Hochwasserschutz, die Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Regelungen können Sie aus dem § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entnehmen.

Gewässerausbau:
Ein Gewässerausbau ist gegeben, wenn ein Gewässer hergestellt, wesentlich verändert oder verfüllt wird. Auch eine Veränderung des Ufers fällt unter dem Oberbegriff Ausbau. Entscheidendes Merkmal ist die dauerhafte Veränderung des Gewässers. Für den Ausbau (Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung) eines Gewässers oder seiner Ufer ist grundsätzlich eine Planfeststellung erforderlich.

Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Gewässerkreuzungen:
Bauliche Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern sind genehmigungspflichtig. Dazu zählt die Herstellung neuer Anlagen ebenso wie die wesentliche Änderung bestehender und die Wiederherstellung zerstörter Anlagen. Die Genehmigung ist vor Beginn der Maßnahme beim Landkreis Rotenburg (Wümme) einzuholen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte künstliche Einrichtungen. Die Größe und die Bedeutung dieser Anlagen sind hierbei nicht entscheidend. Zu diesen Anlagen zählen z. B. Leitungen aller Art, Unterquerungen, Brücken, verrohrte Überwege oder Boots- und Schwimmstege.

An wen muss ich mich wenden?

Den für Sie zuständigen Ansprechpartner entnehmen Sie bitte dem Dokument "Zuständigkeiten Amt für Wasserwirtschaft & Straßenbau".