Wenn eine Person wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung in einem Alten- und Pflegeheim versorgt werden muss, kann in Höhe der ungedeckten Kosten ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen.
Diese Art der Sozialhilfe wird dabei nur erbracht, sofern oder soweit den Leistungsberechtigten eine Selbsthilfe aus eigenen Mitteln, z.B. in Form des eigenen Einkommens und Vermögens, oder durch vorrangige Ansprüche, wie z.B. durch Gelder der Pflegeversicherung, Wohngeld oder Hilfe durch Angehörige, nicht möglich oder zuzumuten ist und die häusliche Versorgung nicht mehr durch ambulante Hilfen sichergestellt werden kann.