Grünlanderneuerung

Allgemeine Informationen

Grünland (Wiesen und Weiden) sind ökologisch wertvolle Flächen in der Agrarlandschaft und Bestandteil einer multifunktionalen Landwirtschaft. Als Dauergrünland gelten Wiesen und Weiden, die mehr als fünf Jahre nicht als Acker genutzt wurden. Der Flächenanteil hat seit Anfang der 1990er Jahre abgenommen. Der Verlust wurde gestoppt, jedoch muss Dauergrünland erhalten werden, damit das so bleibt.

Aus diesem Grund muss für den Umbruch (Umwandlung oder Narbenerneuerung) von Dauergrünland bei der Landwirtschaftskammer (bei Flächen die sich im GAP-Antrag eine Landwirtschaftlichen Betriebes befinden) ein Antrag auf Grünlandumbruch gestellt werden. Hierzu wird bei der Unteren Naturschutzbehörde der Antrag auf Bescheinigung gestellt.

Für die Umwandlung oder Erneuerung von Dauergrünland der übrigen Flächen wenden Sie sich direkt an die Untere Naturschutzbehörde.

Für weitere Informationen:

https://www.umweltbundesamt.de/daten/land-forstwirtschaft/gruenlandumbruch#gefahrdung-des-grunlands

Verfahrensablauf

1. Übermittlung des Antrages auf Bescheinigung an die Untere Naturschutzbehörde.

2. Daraufhin werden die Flächen durch die Unter Naturschutzbehörde sowie Untere Wasserbehörde geprüft und die Bescheinigung/Ablehnung an Sie zurückübermittelt.

Weitere Informationen und das Antragsformular:

https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/40042_Erhaltung_von_Dauergruenland_als_ein_Standard_fuer_den_guten_landwirtschaftlichen_und_oekologischen_Zustand_von_Flaechen_GL%C3%96Z_-_Antragstellung_2023 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vollständig ausgefüllter Antrag auf Bescheinigung. Gern nehmen wir Ihren Antrag auch per Mail an.

Oder auf den Onlineportal:

https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/portal/zs/87681/start?pe=1125

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Bearbeitungsdauer

Zwei bis vier Wochen. Bei individueller Prüfung mit Flächenkartierung bis zu sechs Monate.

Rechtsgrundlage

§ 5 GAP-Konditionalitätengesetz (GAPKondG)

§ 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

§ 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit §2a Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)

Unterstützende Institutionen

Amt für Wasserwirtschaft

Landberatungen