Fachbetriebseigenschaft bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

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Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde den

Nachweis der Fachbetriebseigenschaft zu erbringen. Diese muss auch gegenüber

dem Betreiber

Allgemeine Informationen

Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb.


Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft zu erbringen. Diese muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden wenn er den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.

§ 45 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Verfahrensablauf

Die Zertifizierung als Fachbetrieb nach § 62 WHG erfolgt durch die zuständige Stelle.

§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den zugelassenen Sachverständigenorganisationen.

Auflistung der Sachverständigen-Organisationen

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben