Corona
Das Land Niedersachsen hat die aktuelle Absonderungsverordnung - gültig ab 22. November 2022 - auslaufen lassen. Die Isolationspflicht und PCR-Testpflicht bei positivem Selbsttest endete mit dem 31. Januar 2023.
Nach wie vor können Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die ihre Tätigkeit nicht ausüben konnten und dadurch einen Verdienstausfall erlitten haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.
Wer einen entsprechenden Antrag stellen möchte, findet diesen über das NAVO Portal (Niedersächsisches Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online des Landes).
Um das Portal zu nutzen, ist eine einmalige Registrierung über das Servicekonto Niedersachsen erforderlich. Den Link zur Registrierung und zum Antrag und ein aktuelles Merkblatt zum Thema finden Sie unten auf dieser Seite. Damit eine schnelle Antragsbearbeitung erfolgen kann wird darum gebeten, den Antrag für einen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz ausschließlich online einzureichen.
Bitte beachten: Anträge müssen spätestens zwei Jahre nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden. Maßgeblich für die Antragsfrist ist der Antragseingang.
Infos zum Antrag Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
Anspruch
Verschiedene Anspruchssituationen sind möglich:
- Arbeitnehmer/innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind (auch vorsorgliche Quarantäne sowie Quarantäne nach Rückkehr von einer Reise).
- Arbeitnehmer/innen und Selbstständige, die als berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden bzw. eine Behörde die Quarantäne des Kindes angeordnet hat. Ein Anspruch besteht auch bei einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Schule oder der Betreuungseinrichtung abzusehen.
- Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG haben Arbeitgeber die Entschädigung zunächst in Vorleistung an die Arbeitnehmer/innen auszuzahlen (im Falle des § 56 Abs. 1 IfSG für längstens 6 Wochen). Die Erstattung der ausgezahlten Beträge kann im Anschluss über diese Seite beantragt werden.
Kinderkrankengeld
Die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld aus dem Jahr 2021 wurde in das Jahr 2022 hinein verlängert. Mehr Informationen zum Kinderkrankengeld finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Verdienstausfall bei Arbeitnehmern - Ungeimpfte Kontaktpersonen
Wer zu Quarantäne verpflichtet ist, weil er ungeimpft oder nicht vollständig geimpft ist, erhält keine Entschädigung. Als ungeimpft gelten seit 25.04.2022 auch Personen, die nicht geboostert sind. Denn das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass der Verdienstausfall nicht zu erstatten ist, wenn eine Quarantäne hätte vermieden werden können. Angesichts der vielen Impfangebote vor Ort ist dies aber für alle Menschen in Niedersachsen schnell und unkompliziert möglich. Ausgenommen davon sind nur Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Diese haben weiterhin Anspruch auf Entschädigungszahlungen, falls ein gültiges ärztliches Attest vorliegt.
Verdienstausfall bei Selbständigen
Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung bei Selbständigen ist der Steuerbescheid bzw. das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Einstellung der Tätigkeit.