Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Containern

Allgemeine Informationen

Zur Aufstellung eines Containers im öffentlichen Verkehrsraum bedarf es grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO. Darüber hinaus hängt die Möglichkeit, wie und wo ein Container aufgestellt werden kann, grundsätzlich von den örtlichen Gegebenheiten und Platzverhältnissen im öffentlichen Verkehrsraum ab und kann daher nur individuell entschieden werden.

 

Durch die Nutzung darf die öffentliche Verkehrsfläche nicht verschmutzt oder beschädigt werden und ist nach Ablauf der Genehmigungsfrist sofort wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und - falls erforderlich - zu reinigen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Landkreis Rotenburg (Wümme), jedoch ist die Stadt Bremervörde, Samtgemeinde Zeven und Stadt Rotenburg (Wümme) für Ihre Gemeindestraßen als eigene Verkehrsbehörde zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Schriftlicher Antrag

Der Antrag kann per Post oder E-Mail (Strassenverkehrsamt@lk-row.de) an das Straßenverkehrsamt gesendet werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme zu stellen.