Renaturierung von Bodenabbaustätten
Dem Landkreis Rotenburg (Wümme) obliegt als untere Naturschutzbehörde - neben der Erteilung von Abbaugenehmigungen und deren Überwachung - auch die Aufgabe, abschließend die naturnahe Herrichtung / Renaturierung der ausgebeuteten Abbaustätten zu veranlassen.
Im Rahmen des vorausgehenden Genehmigungsverfahrens ist für jedes Bodenabbau-Vorhaben ein qualifizierter landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) bzw. Renaturierungsplan zu erstellen, der inhaltlich geprüft, ggf. korrigiert und anschließend Bestandteil der Abbaugenehmigung wird.
Die gesetzliche Verpflichtung, einen LBP zu erstellen, ergibt sich aus der Tatsache, dass ein Bodenabbau grundsätzlich einen Eingriff in Natur und Landschaft – gem. § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - darstellt. Dieser ist entweder durch geeignete Maßnahmen - gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG - an Ort und Stelle auszugleichen oder es sind die durch den Abbau beeinträchtigten bzw. zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes an anderer Stelle durch geeignete Maßnahmen - gem. § 15 BNatSchG - zu ersetzen.
Vorrangiges Ziel bei der Renaturierung ist es, mit geeigneten Arbeiten und Maßnahmen das gesamte Abbauareal naturnah zu gestalten oder herzurichten.
Um dieses Ziel erreichen zu können, gilt der Grundsatz, dass sich Gestaltungs- und Herrichtungsmaßnahmen im wesentlichen darauf beschränken, günstige Voraussetzungen und Standortbedingungen für eine natürliche Entwicklung (Sukzession) der sich einstellenden Pflanzen- und Tierwelt zu schaffen. Hierbei gilt es insbesondere, die freigelegten, in der Regel nährstoffarmen Boden- und Wasserverhältnisse zu erhalten.
Eine effektive Renaturierung ist nur dann gewährleistet, wenn nach dem Abbau das gesamte Grubenareal einschließlich der Böschungsbereiche nicht mehr genutzt wird und der ungestörten natürlichen Entwicklung überlassen bleibt.
Für die Abbau-Unternehmen ergeben sich daraus einige grundsätzliche naturschutzfachliche Aspekte, die zu beachten und umzusetzen sind.
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