Der Landkreis wartet jetzt auf die schriftliche Begründung der Urteile und prüft dann das weitere Vorgehen.
Das Naturschutzgebiet „Haaßeler Bruch“ umfasst unter anderem Waldflächen und Feuchtgrünland in den Gemeinden Selsingen und Anderlingen. Gegen die Ausweisung hatte sich die Betreiberin der geplanten Deponie Haaßel an das Gericht gewandt. Das Naturschutzgebiet „Eich“ umfasst Waldflächen im Gebiet der Stadt Visselhövede.
Das Naturschutzrecht des Landes Niedersachsen sieht ausschließlich eine Veröffentlichung durch Verkündung im Amtsblatt oder im Ministerialblatt vor. Vorliegend wurden die beiden Verordnungen im Amtsblatt des Landkreises verkündet. Das niedersächsische Kommunalrecht bestimmt, dass bei einer Verkündung im Amtsblatt eine ausreichende Anzahl gedruckter Exemplare vorliegen muss. Nach Auffassung des OVG reicht für die Einhaltung dieser Vorschrift das Vorhalten nur eines Papierexemplar des Amtsblattes neben der Veröffentlichung im Internet nicht aus.
Wie viele Exemplare als Druckfassung vorliegen müssten, hat das OVG bisher offen gelassen. Insoweit bleibt die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten. Darüber hinaus wird derzeit geprüft, in welcher Auflagenzahl das Amtsblatt neben einer grundsätzlich gesetzlich zulässigen Veröffentlichung im Internet zu drucken wäre.
Im Verfahren „Haaßeler Bruch“ wurde trotz des bestehenden Formfehlers noch über die materielle Rechtmäßigkeit verhandelt. Eine Tendenz, wie das OVG diese einschätzt, wurde in dessen Pressemitteilung vom 23. April deutlich. Nach Auffassung des OVG sei die Naturschutzgebietsverordnung in Bezug auf die Deponieflächen im südlichen Teil des Naturschutzgebietes unwirksam. Der Landkreis habe es versäumt, eine zeitlich vorrangige Deponieplanung, etwa durch eine ausreichende Freistellungsregelung, Rechnung zu tragen.
Auch hierzu bleibt die ausführliche Begründung des Urteils, welches in circa drei bis vier Wochen zu erwarten ist, abzuwarten.