© Landkreis Rotenburg (Wümme)Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat Landrat Luttmann angewiesen, den Beschluss des Rotenburger Kreistages vom 26. September 2018 zur Aussetzung der Gebührenerhebung für Bescheinigungen gemäß § 5 Bienenseuchenverordnung nicht umzusetzen und weiterhin Gebühren für diese Amtshandlung zu erheben.
Das Ministerium ist der Auffassung, der Beschluss sei rechtswidrig und der Landkreis sei zur Kostenerhebung verpflichtet. Ebenso wie Kosten nur aufgrund einer Rechtsgrundlage angefordert werden dürfen, könne nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der Geltendmachung abgesehen werden. Entscheidungserheblich sei hier allein, ob ein öffentliches Interesse daran bestehe, ganz oder teilweise von der Gebührenerhebung abzusehen, was hier jedoch nicht der Fall sei.
So ließe sich allein aus dem Umstand, dass die Amtshandlung der Tierseuchenprävention diene, kein öffentliches Interesse ableiten. Es würden für eine Vielzahl solcher Amtshandlungen Gebühren erhoben. Einer Bienenseuche komme keine besondere Bedeutung im Hinblick auf Häufigkeit oder Schaden zu.
Ein Gebührenverzicht würde auch nicht maßgeblich zum Erhalt von Insekten beitragen, da die Honigbiene nicht zu den bedrohten Insektenarten gehöre. Auch die Bedeutung der Honigbiene für die Landwirtschaft begründe kein öffentliches Interesse, da die Bestäubung hierzulande nicht ernsthaft gefährdet sei.
Wie bereits in der Kreistagssitzung angekündigt, hatte der Landrat den von ihm für rechtswidrig gehaltenen Beschluss dem Ministerium als Fachaufsicht zur Prüfung vorgelegt.