Durch eine Gesetzesänderung müssen zukünftig in Niedersachsen auch Eingriffe in Natur und Landschaft, die keiner anderen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen und die nicht durch eine Behörde durchgeführt werden, genehmigt werden. Dies kann insbesondere auch die Fällung von Gehölzen betreffen. Zuständig für die Genehmigung ist der Landkreis als untere Naturschutzbehörde.
Die Genehmigungspflicht ist nicht auf den Außenbereich beschränkt, so dass auch die Fällung von Bäumen im eigenen Garten in bestimmten Fällen einer Genehmigung bedarf.
Generell gilt, dass jede Fällung von Gehölzen in der so genannten Schnittsaison, also der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar eines Jahres durchzuführen ist. Sofern die Fällung außerhalb dieser Zeit vorgenommen werden soll, kann dies einen Eingriff in den Lebensraum von Tieren darstellen und gegen das Artenschutzrecht verstoßen, so dass eine Genehmigung beim Landkreis als untere Naturschutzbehörde zu beantragen ist. Hierbei muss begründet werden, warum die Fällung vor dem 1. Oktober notwendig sei.
Auch Fällungen innerhalb der Schnittsaison können einen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen, wenn der Stammdurchmesser bei einzelnstehenden Bäumen mindestens 50 cm beträgt oder mehrere Gehölze auf größerer Fläche (bei z.B. Hecken und Feldgehölzen) gefällt werden.
Auf dieser Internetseite des Landkreises finden sich unter ein Ablaufschema und ein Antragsformular für eine Genehmigung. Im Regelfall sind für die Gehölzfällungen Ersatzpflanzungen erforderlich. Je nach Größe und Ausprägung der Gehölze kann das Verhältnis 1 : 1 bis zu 1 : 5 betragen. Sofern die vorhandene Fläche für die Ersatzpflanzung nicht groß genug ist, kann auch die Zahlung von Ersatzgeld beantragt werden.