Aufgrund der Belastungen durch die Corona-Pandemie sind die Plätze für eine Belehrung zum gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln zurzeit stark begrenzt. Alternativ bietet das Gesundheitsamt Online-Belehrungen an.
Wer muss eine Belehrung absovieren?
Eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) benötigen alle Personen, die zu unverpackten Lebensmitteln Kontakt haben. Jeder der Lebensmittel herstellt, behandelt und in den Verkehr bringt muss also vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine entsprechende Belehrung absolvieren und die Bescheinigung darüber dem Arbeitgeber vorlegen.
Gleiches gilt für Personen, die in Küchen und Gemeinschaftsverpflegungen arbeiten, z.B. Küchenhilfen, Spülkräfte, Hausmeister oder Reinigungspersonal. Unter bestimmten Umständen sind auch Erzieher oder Pflegepersonal von dieser Regelung betroffen.
Wie mache ich die Belehrung online?
Die Onlinebelehrung wird über das Serviceportal des Landes Niedersachsen (NAVO-Portal) unter https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/1335?c=bc absolviert. Voraussetzung dafür ist das Einrichten eines Servicekontos auf dem Portal. Darüber können auch die Gebühren von 26 Euro online bezahlt werden, die Bescheinigung wird im Anschluss an die Belehrung dort zum Download bereitgestellt.
Die Belehrung ist in mehreren Sprachen möglich, hierzu zählen neben Deutsch die Sprachen Englisch, Italienisch, Französisch, Arabisch, Türkisch und Rumänisch.
Ich habe noch Fragen zum Thema
Wer vorab Fragen zum Thema hat, kann diese per E-Mail an Belehrung@lk-row.de an das Gesundheitsamt schicken.
Ausführliche Informationen zum Thema
Weitere Informationen zum Thema Belehrungen stellt der Landkreis auf dieser Internetseite bereit.