Schnittsaison hat begonnen
Am 1. Oktober hat die diesjährige Schnittsaison begonnen, die bis zum 28. Februar. des Folgejahres andauert. Es gibt viele Gründe für den Erhalt von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen, aber auch Gründe, die eine Beseitigung erfordern. Möchte der Besitzer einen Baum entfernen, müssen verschiedene gesetzliche Vorschriften beachtet werden.
Erhalt von Bäumen
In erster Linie sollte auch bei der Planung der zukünftigen Gartengestaltung der Erhalt der Bäume im Vordergrund stehen. So kommt vor allem alten Laubbäumen eine hohe ökologische Bedeutung zu. Sie stellen einen bedeutsamen Lebensraum für unzählige Tiere dar und prägen häufig das Ortsbild in markanter Weise. In Zeiten der Klimaerwärmung ist auch ihre Bedeutung als Windschutz und Schattenspender nicht zu unterschätzen. Ebenso filtern sie Staub aus der Luft und wandeln bekanntermaßen Kohlenstoffdioxid in Sauerstoff um.
Von diesen Vorteilen profitiert meist nicht nur der einzelne Eigentümer, sondern auch die Nachbarschaft sowie Spaziergänger. Die mit dem Erhalt der Bäume einhergehenden Kosten und Lasten tragen meist die Eigentümer allein. Wünschenswert wäre es, wenn in der Nachbarschaft, Familie und im Freundeskreis gerade bei älteren Mitbürgern unbürokratisch und solidarisch mitgeholfen wird.
Gesetzliche Vorgaben im Falle der Beseitigung
Pflegeschnitte, die zu einem besseren Wachstum oder einer höheren Lebensdauer der Gehölze führen, sind aus naturschutzfachlicher Sicht sogar wünschenswert. Sollte jedoch eine Beseitigung bevorstehen, sind verschiedene gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
Gerade bei älteren Bäumen ist besonderes Augenmerk auf den Artenschutz zu legen. Für die Einhaltung ist der Eigentümer selbst verantwortlich. Es ist ratsam, vor einer Fällung Fachleute zu Rate zu ziehen, die den Baum auf potenzielle Lebensstätten von Vögeln, Fledermäusen und anderen Tieren untersuchen. Arbeiten sollten von einem ausgebildeten Förster bzw. Forstwirt erfolgen.
Befindet sich ein Baum innerhalb eines Bebauungsplans oder im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung muss geklärt werden, ob eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Hierbei sind die Gemeinden bzw. der Landkreis die richtigen Anlaufstellen.
Sonderfall Naturdenkmal
Einzelne besondere Bäume oder Gehölze sind vielleicht sogar als Naturdenkmal oder als geschützter Landschaftsbestandteil per Verordnung geschützt. Die Verordnungen stellen weitere Anforderungen an die Nutzung der Umgebung und der Gehölze selbst. Insbesondere sind eigene Rückschnitte nicht erlaubt. Sollten Pflegemaßnahmen an den Naturdenkmälern nötig sein, führt der Landkreis diese über seine beauftragten Unternehmer aus und übernimmt auch sämtliche anfallenden Kosten.
Vorschläge für Bäume, die in die Liste der Naturdenkmäler aufgenommen werden sollen, nimmt die Naturschutzbehörde des Landkreises entgegen. Die Mitteilung sollte möglichst die zu schützende Besonderheit herausstellen, eine genaue Ortsangabe und bestenfalls noch Fotos beinhalten. Auch die historische Bedeutung ist von großem Interesse.