Wer ist aktuell impfberechtigt und kann sich für einen Termin registrieren lassen?
Seit dem 15. März 2021 läuft die nächste Phase der Impfkampagne. Dann können sich alle über 70-Jährigen sowie Menschen mit besonderen Erkrankungen, in besonderen Lebenslagen sowie Personal in bestimmten Einrichtungen impfen lassen. Zu der Gruppe gehören auch besonders gefährdete Berufsgruppen wie Pflegende, Polizei- und Einsatzkräfte sowie Lehrende und Erziehende.
Ich bin aufgrund einer Erkrankung derzeit in der Priorität 2 impfberechtigt. Muss ich meinen Anspruch schriftlich nachweisen?
Sind Sie aufgrund einer medizinischen Indikation bzw. Erkrankung aktuell impfberechtigt, müssen Sie bitte zum Impftermin ein Attest Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihres behandelnden Arztes mitbringen. Darin muss Ihre Erkrankung bescheinigt werden. Eine Bescheinigung oder ein Anschreiben Ihrer Krankenkasse ist ebenfalls ausreichend. Welche Erkrankungen genau zu einer Impfberechtigung führen, können Sie hier nachlesen.
Ich habe eine besondere belastende und im Hinblick auf eine mögliche Corona-Infektion besonders gefährliche gesundheitliche Situation. Sind Ausnahmen von der Impfreihenfolge möglich?
Mit der jüngsten Änderung der Impf-Verordnung hat das Bundesgesundheitsministerium die Möglichkeit geschaffen, in Einzelfällen von der festgelegten Reihenfolge der Impfungen abzuweichen.
Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, können in die zweite oder dritte Priorisierungsgruppe aufgenommen und somit früher als sonst vorgesehen geimpft werden.
Eine Einzelfallentscheidung kann nach der geltenden Verordnung des Bundes allerdings leider nicht dazu führen, dass eine Person in die höchste Priorisierungsgruppe aufgenommen wird und damit jetzt sofort Anspruch auf eine Impfung hat.
Das Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus muss ärztlich bescheinigt werden. Zur Ausstellung eines solchen ärztlichen Zeugnisses sind ausschließlich die Einrichtungen berechtigt, die vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt werden.
Das Sozialministerium bereitet hierzu jetzt ein Verfahren vor. Es muss sichergestellt werden, dass über Anträge auf eine vorzeitige Impfung unabhängig und unter Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten entschieden werden kann.
(FAQ Land Niedersachsen, Stand 17.3.2021)
Situation im Landkreis
Sowohl das Gesundheitsamt als auch das Impfzentrum des Landkreises sind an die Impfreihenfolge der aktuellen Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit gebunden. Dort sind innerhalb der einzelnen Prioritätengruppen bereits verschiedene Erkrankungen aufgenommen worden. Es ist nicht möglich, vor Ort eine Härtefallentscheidung zu treffen. Wir bitten deshalb, von Einzelanfragen zu diesem Thema abzusehen und auf die Informationen des Landes Niedersachsen zu warten, wie in solchen Fällen vorgegangen werden soll.
Keine Atteste oder Medikamentenlisten vorab schicken
Impfwillige mit schweren Vorerkrankungen werden gebeten, keine Atteste oder Medikamentenlisten vorab zum Impfzentrum zu schicken, sondern diese direkt zum Impftermin mitzubringen