Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

Allgemeine Informationen

Ihnen wurde die Ausübung eines Gewerbes untersagt und Sie möchten prüfen lassen, inwieweit Ihnen die Ausübung wieder gestattet werden kann.

Zuständige Stelle

Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Gewerbeordnungsbehörde, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller wieder selbständig tätig werden möchte. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die Gewerbeordnungsbehörde des Wohnsitzes zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Formloser schriftlicher Antrag
    - in dem das Gewerbe, das Sie wieder ausüben möchten, und möglichst auch schon der Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung benannt wird. Darüber hinaus müssen Sie im Antrag darstellen und durch geeignete Nachweise glaubhaft machen, wodurch Sie seit der vorherigen Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind.
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
  • Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    - Erhältlich beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht.
  • aktuelle Bescheinigungen
    - des Gewerbesteuerträgers
    - des Finanzamtes
    - der Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften)

Die erforderlichen Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein!

Rechtsgrundlage
  • § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 35 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO).