Wasserschutzgebiete

Allgemeine Informationen

Die Qualität des Trinkwassers hängt unmittelbar von der Qualität des Grundwassers ab. Zum Schutze des in den Brunnenanlagen geförderten Wassers (Grundwasserschutz) der Wasserwerke wird das zugehörige Einzugsgebiet als Wasserschutzgebiet ausgewiesen.

Die Flächenausdehnung dieser Wasserschutzgebiete bzw. die Wasserschutzgebietszonen I bis III werden im Wesentlichen von der Menge der Wasserentnahme, dem Aufbau und den Eigenschaften des Untergrundes bestimmt. Dabei kommt dem belebten Boden die größte Bedeutung zu. Die Reinigung der zu versickernden Niederschläge und sonstigen Flüssigkeiten findet im Oberboden statt, wobei die Reinigungswirkung mit zunehmender Tiefe schnell abnimmt. In der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) vom 09.11.2009 werden genaue Hinweise für die Nutzung und Bewirtschaftung dieser Flächen festgelegt.

Schutzzone I ist der engere Fassungsbereich um die einzelnen Förderbrunnen.

Schutzzone II umschließt die so genannte 50-Tage-Linie. Von der äußeren Grenze dieser Schutzzone benötigt das Grundwasser mindestens 50 Tage, bis es zu den Brunnen gelangt.

Schutzzone III umschließt das gesamte Einzugsgebiet der Wasserfassung. In ihr soll das Grundwasser vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen geschützt werden. Es sind bestimmte Handlungen und Anlagen verboten oder eingeschränkt zulässig. Entsprechende Ausnahmen kann die untere Wasserbehörde zulassen.

An wen muss ich mich wenden?

Den für Sie zuständigen Ansprechpartner entnehmen Sie bitte dem Dokument „Zuständigkeiten Amt für Wasserwirtschaft & Straßenbau“.