Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, kann das Gesundheitsamt Personen vorsorglich unter Quarantäne stellen.
Arbeitnehmer sowie Selbstständige können somit ihre Tätigkeit nicht ausüben und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen eine Entschädigung erhalten.
Zwei Anträge
Zum einen gibt es den Antrag zum Verdienstausfall aufgrund angeordneter Quarantäne, zum anderen einen Antrag zum Verdienstausfall, der aufgrund einer behördlich angeordneten vorübergehenden Schließung oder einem Betretungsverbot von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen entstanden ist.
Ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht in dem Fall, wenn eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit des eigenen Kindes unter 12 Jahren nicht gefunden wurde, dies gilt nicht für die Ferienzeit. Ein Anspruch dafür besteht seit dem 30. März, § 56 des Infektionsschutzgesetzes wurde dazu von der Bundesregierung um den Absatz 1a ergänzt.