Sportförderung kommunal

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen eingetragenen Verein führen und Ihren Mitgliedern Angebote in Sportarten machen, die üblicherweise zum Breitensport zählen, können Sie - je nach kommunaler Finanz- und Beschlusslage - in den Genuss einer öffentlichen Förderung kommen. Dies erleichtert Ihnen den Erhalt und die Modernisierung Ihrer Sportstätten, die Beschäftigung qualifizierten Übungsleiterpersonals sowie eine sozialverträgliche Gestaltung Ihrer Mitgliedsgebühren.

Schon seit langem fördert der Landkreis Rotenburg (Wümme) Investitionen im Sportstättenbau als freiwillige Leistung auf der Grundlage seiner vom Kreistag beschlossenen Verwaltungshandreichungen. Nachfolgend finden Sie erste Informationen, die für Sie von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Fördervoraussetzungen im Einzelnen bitte ich den unten aufrufbaren Verwaltungshandreichungen zu entnehmen.

Mögliche Antragsteller:
Vereine, die Mitglied im Kreissportbund Rotenburg (Wümme) sein sollen, Gemeinden sowie Samt- und Einheitsgemeinden im Landkreis Rotenburg (Wümme).

Förderfähige Maßnahmen:
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Erstausstattungen und größere Instandsetzungen

Nichtförderfähige Maßnahmen:
Unterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, Grunderwerbs- und Erschließungskosten, gewerblich oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte überlassene Sportstätten bzw. Sportstätten, die der Gewinnerzielung dienen, sowie Sportgeräte/Sportmittel

Zuwendung:
20 % der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 60.000 €.

Antragserfordernisse:
Schriftlich (ansonsten formlos) mit Beschreibung der Maßnahme, Kosten- und Finanzierungsplan (Download siehe unten) bis zum 15.08. des Vorjahres des Maßnahmebeginns.

Bitte beachten Sie:

  • Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie ohne vorherige Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen haben.
  • Die örtliche Gemeinde und/oder Samtgemeinde soll sich mindestens in gleicher Höhe beteiligen, wie es vom Landkreis begehrt wird.
  • Der Betrag der Kreismittel darf die verbleibende Gesamteigenbeteiligung des Antragstellers nicht übersteigen.