Reisegewerbe Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen für Waren aufsuchen (vertreiben) oder Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bei juristischen Personen eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes auch für diese
  • Ggfls. Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet (nur für juristische Personen)
  • Ggfls. Übersetzung Handelsregisterauszug (nur für ausländische juristische Personen)
Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

  • Abgabe:377,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?

Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.

Rechtsgrundlage
  • §§ 55, 55a, 55b, 55f der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV), 57 Abs. 2 und 3, 60b GewO
Anträge / Formulare