Lebensmittelbetriebe registrieren lassen

Allgemeine Informationen

Lebensmittelbetriebe sind verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu melden. Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um die Verarbeitung, Produktion oder den Vertrieb von Lebensmitteln handelt. Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, die Lebensmittel erzeugen, verarbeiten, direkt oder über das Internet vermarkten, transportieren usw. und unabhängig davon, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.

Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel:

  • Betriebe, die Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
  • Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Küchen, Kantinen)
  • Aufsteller von Lebensmittelautomaten
  • Bäckereien, Cafés, Eisdielen, Konditoreien, Kioske, Imbisse, Mini-Märkte
  • Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
  • Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
  • Gaststätten
  • Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
  • landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
  • landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren
  • Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet)
  • Milchbe- und Milchverarbeitungsbetriebe
  • mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
  • Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
  • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
  • Veranstaltungen mit Verpflegung, Partyservice und Catering
  • Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
    • auf der eigenen Homepage,
    • über andere Anbieter oder
    • auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.

Neu ist, dass nunmehr der Lebensmittelunternehmer erstmals zur aktiven Meldung seiner Tätigkeit bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde verpflichtet ist.

Wer muss sich melden?

Neue, der zuständigen Behörde noch nicht bekannte und / oder noch nicht erfasste Lebensmittelunternehmer und
bereits erfasste Lebensmittelunternehmer, sofern eine Aktualisierung der Daten nötig ist (s.u.)
Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören z.B. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten.

Verfahrensablauf

Die Registrierung können Sie schriftlich durchführen:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde über das auszufüllende Dokument/ zu erbringenden Angaben.
  • Nutzen Sie ggf. das Meldeformular (siehe unten).
  • Füllen Sie dieses aus und übermitteln Sie dieses an Ihre zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
  • Sollten sich Änderungen an Ihren Angaben ergeben, teilen Sie diese Änderungen ebenfalls über das Meldeformular oder (ab 2023) über das Unternehmensportal Ihrer zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde mit.

 

Wann muss gemeldet werden?

  • Bei Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens,
  • bei Betriebsschließung eines Lebensmittelunternehmens,
  • bei wesentlichen Veränderungen, z.B.
    • Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers
    • Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten
    • Änderung der Betriebsart / Tätigkeit
    • Änderung des Produktsortiments

Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Lebensmittelüberwachungsbehörde

Zuständige Stelle

Die zuständige Behörde ist die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)

Voraussetzungen
  • ​​​​​​Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.
  • Sie haben den Betrieb noch nicht aufgenommen oder es haben sich Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Das Meldeformular
Welche Gebühren fallen an?
  • Gebühr:kostenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
  • Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.
Rechtsgrundlage

In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird in Artikel 6 festgelegt, dass die Lebensmittelunternehmen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit registrieren lassen müssen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Artikel 4, dürfen Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs u.a. nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die "von der zuständigen Behörde registriert" oder - sofern nach der Verordnung erforderlich - zugelassen worden sind.
Die Verpflichtung zur Registrierung des Lebensmittelunternehmers verfolgt das Ziel, die zuständigen Behörden von der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmers in Kenntnis zu setzen und dadurch die Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe zu ermöglichen.

Anträge / Formulare
  • Formulare: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  • Online-Dienst: nein
Was sollte ich noch wissen?

Wie müssen die Daten gemeldet werden?

Sie haben die Möglichkeit, sich das Anmeldeformular auf Ihren PC herunterzuladen, es dort auszufüllen und dann unterschrieben an den Landkreis (Adresse siehe oben) zu senden.

Formulare gibt es auch direkt beim Veterinäramt sowie bei Ihrer zuständigen Gemeinde.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen das Meldeformular auch gerne zu.