Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen kann auf Antrag erhalten, wer pflegebedürftig ist und sich in der Häuslichkeit aufhält. Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit sowie vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen.
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen ihrer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Die Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen, kurz genannt häusliche Hilfe zur Pflege, soll es pflegebedürftigen Menschen ermöglichen, ein möglichst selbständiges und selbst bestimmtes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben in der gewohnten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
In besonderem Maße soll die häusliche Pflege durch Angehörige, Nachbarn und Bekannte unterstützt und gefördert werden.
Der Vorrang der ambulanten Pflege vor der Betreuung in einem Pflegeheim gilt jedoch nicht, wenn eine geeignete Heimbetreuung zumutbar und eine häusliche Pflege mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Für die Gewährung von Leistungen der ambulanten Pflege nach dem SGB XII gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit gegenüber allen gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften. Dazu gehören insbesondere die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI).