Hilfe für junge Volljährige

Allgemeine Informationen

Die Hilfe für junge Volljährige beinhaltet unterschiedliche Leistungen. Es handelt sich sowohl um eine eigenständige Hilfe für 18 bis 21 jährige sowie um eine Fortsetzungshilfe für über 21 Jährige und die Nachbetreuung.

Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

Die Hilfe wird gewährt, wenn sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und für die eigenverantwortliche Lebensführung erforderlich ist. Individuelle Situationen, in denen eine Leistung der Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII erforderlich ist, können sich ergeben durch mangelnde Kompetenzen zur Gestaltung einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Ursächlich hierfür können sowohl individuelle Beeinträchtigungen als auch soziale Benachteiligungen sein.

Als junge/r Volljährige/r können Sie sich an das Jugendamt wenden, wenn Sie Hilfe für Ihre Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen. Sie erhalten Beratung und Unterstützung bei Ihrer Verselbständigung. Die Beratung ist kostenlos. Bei einer teilstationären oder stationären Unterbringung werden Sie im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten zu den Kosten der Hilfe herangezogen (siehe Information über die Unterhalts-/Kostenbeitragspflicht in der Jugendhilfe ).

Bei auftretenden Problemen oder Fragen können Sie sich an die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes wenden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Eventuell einzureichende Unterlagen richten sich nach den Anforderungen des Einzelfalls.

Welche Gebühren fallen an?

Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten.

Bei der Hilfe für junge Volljährige in stationärer oder teilstationärer Form werden grundsätzlich Kostenbeiträge nach § 91 SGB VIII erhoben. Über die Heranziehung der Volljährigen entscheidet der Kostenträger im Einzelfall.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?

Anträge für Hilfe für junge Volljährige stellen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.