Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflichten

Allgemeine Informationen

Für Hebammen und Entbindungspfleger besteht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004 eine Fortbildungs- und Meldepflicht. Sie können die Meldung per PFD-Dokument oder über diese Seite online machen.

Das Gesundheitsamt überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen. Die Hebammen haben dem Gesundheitsamt jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

Sie sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufes geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Übersicht der Landesfortbildungen des Hebammenverbands Niedersachsen e.V. kann unter diesem Link aufgerufen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Hebammen haben dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:

  1. den Beginn der Berufsausübung und dabei die Berufsurkunde vorzulegen,
  2. das Geburtsdatum,
  3. die Beschäftigungsart,
  4. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
  5. die Bereiche, in denen sie tätig sind,
  6. die Anschrift(en), unter der die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
  7. die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
  8. den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltungen (mind. alle drei Jahre und mind. 40 Unterrichtsstunden),
  9. die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten,
  10. die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege,
  11. das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre),
  12. Änderungen und die Beendigung der Berufsausübung.
Welche Fristen muss ich beachten?

Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Das Meldeformular steht unter „Dokumente“ zum Download zur Verfügung. Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004