Baumfällung - Genehmigungen nach Naturschutzrecht (z. B. Gehölzfällungen)

Allgemeine Informationen

Durch eine Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes kann seit dem 01.01.2021 in Niedersachsen für die Fällung von Gehölzen (Bäume und Sträucher) eine Genehmigung gem. § 17 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises notwendig sein. Dies betrifft nicht nur die freie Landschaft, sondern kann auch im eigenen Garten der Fall sein.

An wen muss ich mich wenden?

E-Mail: baumfaellung@lk-row.de
Tel.: 04261 983-2817 (Fr. Rzehulka)
Tel.: 04261 983-2808 (Hr. Bühsing)

  • Frau Rzehulka - Antragsbearbeitung (SG Tarmstedt, SG Sittensen, SG Fintel, Gemeinde Scheeßel)

 

  • Herr Bühsing - Antragsbearbeitung (EG Gnarrenburg, SG Geestequelle, Stadt Bremervörde, SG Selsingen, SG Zeven, SG Sottrum, Stadt Rotenburg (Wümme), SG Bothel, SG Visselhövede)
Voraussetzungen

Wann muss ich einen Antrag bei der Naturschutzbehörde für die Fällung von Gehölzen stellen?

  • Zwischen dem 01.03. und 30.09. generell für jegliche Gehölzfällungen
  • Ganzjährig für einzelnstehende Bäume ab einem Stammdurchmesser von 50 cm entsprechend der hier abgelegten Liste.
  • Ganzjährig für die Fällungen flächiger Gehölzbestände (Feldgehölz, Hecke, Hofgehölz, Siedlungsgehölze) ab einer Fläche von 30 m2

Als Entscheidungshilfe finden sie hier einen Entscheidungsbaum.

Es ist kein Antrag für Pflege- oder Formschnitte im Garten oder der freien Landschaft sowie für Durchforstungsarbeiten im Wald erforderlich. Für Anträge auf Waldumwandlung ist die Untere Waldbehörde (Herr Bühsing) zuständig. Wenn die Gehölzbeseitigung im Rahmen eines Bauantrags oder eines anderen Genehmigungsverfahrens erforderlich ist, müssen Sie keinen gesonderten Antrag nach Naturschutzrecht stellen. Dann wird die Prüfung im Rahmen des Bauantrags bzw. Genehmigungsverfahrens durchgeführt.

Muss ich für die Fällung Ausgleichspflanzungen vornehmen und wie müssen diese aussehen?

Wenn für die Fällung der Gehölze ein Antrag erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass i.d.R. auch Ausgleichspflanzungen vorzunehmen sind. Je nach Stammumfang, Vitalität und Ausprägung der Gehölze kann der Ausgleich zwischen 1:1 bis 1:5 betragen. Ein Merkblatt zu dem erforderlichen Umfang der Ausgleichspflanzungen sowie den zu verwendenden Arten und Pflanzqualitäten finden Sie hier.

Ausgleichspflanzungen sind möglichst am gleichen Ort vorzunehmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, können auch Ausgleichspflanzungen an anderer Stelle vorgenommen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte füllen Sie das Antragsformular vollständig aus. Insbesondere ist die Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) zu benennen, damit eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann. Darüber hinaus sind die folgenden Unterlagen erforderlich:

  • Fotos von den zu fällenden Gehölzen und ihrer unmittelbaren Umgebung
  • eine Karte, auf der die zu fällenden Gehölze gekennzeichnet sind
  • eine Karte, auf der die Ausgleichsfläche eingezeichnet ist.

Den Antrag können Sie entweder per Post an das Amt für Naturschutz und Landschaftspflege oder per e-mail an baumfaellung@lk-row.de. schicken

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung des Antrags sowie die anschließende Kontrolle der Ausgleichpflanzungen fallen Verwaltungsgebühren nach Aufwand der Bearbeitung an.

Anträge / Formulare

Um einen Antrag für die Beseitigung von Gehölzen zu stellen, füllen Sie bitte das Antragsformular vollständig aus und senden Sie es per Post an das Amt für Naturschutz und Landschaftspflege oder per E-mail an baumfaellung@lk-row.de.

Was sollte ich noch wissen?

Eine Fällung ohne Genehmigung kann zu einer kostenpflichtigen Anordnung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gem. § 17 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen sowie eine Ordnungswidrigkeit gem. § 69 Abs. 3 Nr.1 BNatSchG darstellen, die mit einem Bußgeld mit bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

Bei Ausgleichsmaßnahmen auf einem anderen Grundstück als dem Eingriffsgrundstück wird eine Grundbucheintragung zu Gunsten des Landkreises notwendig, unabhängig davon, ob sich die externe Fläche in Ihrem Eigentum befindet oder nicht.

Sofern Sie als Behörde das Benehmen nach § 17 Absatz 1 BNatSchG herstellen müssen, finden sie das erforderliche Antragsformular hier.