Deichrechtliche Ausnahmegenehmigung Erteilung

Allgemeine Informationen

Wasser kann in Verbindung mit dem entsprechenden Wetter Überschwemmungen, Sturmfluten und damit erhebliche Zerstörungen verursachen. Der Hochwasserschutz, und damit einhergehend die Kontrolle der Unterhaltung von Deichen, bilden daher ein wichtiges Aufgabenfeld im Bereich der Oste ab Bremervörde flussabwärts.

Die Aufgabe des Deichbaus und der Deichunterhaltung obliegt linksseitig der Oste dem Ostedeichverband und rechtsseitig dem Deichverband Kehdingen-Oste. Der Landkreis ist zuständig für die Überwachung der Deichunterhaltung und für Genehmigungen bzw. Erlaubnisse nach § 14, § 15 und § 16 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG). Dahinter verbergen sich Benutzungen des Deiches, besondere Bauwerke innerhalb der Grenzen des Deiches und Anlagen innerhalb von 50 Metern landseitig des Deiches.

Gerade in Zeiten, wo der „blanke Hans“ nicht gegenwärtig ist, keine spektakulären Sturmfluten zu verzeichnen sind und trockene, heiße Sommer in Erinnerung sind, muss man sich immer wieder darüber im Klaren sein, dass nur die ständige ordnungsgemäße Unterhaltung der Deiche den bestmöglichen Schutz bei Hochwasser und Sturmflut gewährleistet. In § 14 des Niedersächsischen Deichgesetzes steht im Absatz 1: „Jede Benutzung des Deiches (Nutzung und Benutzen) außer zum Zweck der Deicherhaltung durch ihren Träger ist verboten.“ Das heißt, ein Deich ist nicht dafür da, Hunden freien Auslauf zu gewähren (die Verfüllung von Löchern im Deich, die Hunde gewühlt haben ist zeit- und kostenaufwendig). Die Deichkrone ist kein Wanderweg, es sei denn sie ist ausdrücklich dafür ausgewiesen, auch ist der Deich kein Terrain, um darauf mit Pferden auszureiten, denn dabei entstehen große Schäden an der Grasnarbe.