Biogasanlagen - Genehmigung und Überwachung

Allgemeine Informationen

Im Gebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme) werden derzeit 141 Biogasanlagen (BGA) (Stand 9/2018) betrieben. Für 109 dieser Anlagen ist der Landkreis Rotenburg (Wümme) zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde, während die übrigen 32 Anlagen in der Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Cuxhaven liegen.

Als Teil des Amtes für Bauaufsicht und Bauleitplanung ist die „Fachgruppe Biogas“ insbesondere in folgenden Bereichen für alle Biogasanlagen im Kreisgebiet zuständig:

  • Beratung / Vorgespräche mit Anlagenbetreibern und Entwurfsverfassern
  • Bearbeitung aller Antragsverfahren für Biogasanlagen im Zuständigkeitsbereich des Landkreises
  • Wiederkehrende Vor-Ort-Überprüfungen (technische Überwachung) sowie baurechtliche Schlussabnahmen
  • Insbesondere auch Genehmigung und Überwachung von Biogasanlagen, die der 12 BImSchV unterliegen (Störfallrecht)
  • Erstellung von Bescheinigungen nach § 66 Abs. 4 EEG zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Formaldehyd
  • Mitwirkung als Träger öffentlicher Belange bei Genehmigungsverfahren und Überwachung der Biogasanlagen im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes

Aktuelles Thema: Flexibler Einsatz von Inputstoffen bei Biogasanlagen

Die für den Betrieb einer Biogasanlage genehmigten konkreten Parameter (Inputstoffe in Art und Menge, jährliche Gaserzeugung, elektrische Leistung und Feuerungswärmeleistung etc.) stellen den rechtlichen Rahmen dar, in dem die Anlage zu betreiben ist.

Art und Menge Inputstoffe bestimmen:

  • die produzierte Gasmenge,
  • das Volumen des Gärrestelagers und insbesondere auch den
  • Flächenbedarf für die ordnungsgemäße Verbringung von Nährstoffen.

Der Genehmigung für den Betrieb einer Anlage geht eine umfangreiche Prüfung der Auswirkungen des Inputs nach Art und Menge unter Beteiligung von Fachämtern und –behörden (insbesondere: Immissionsschutz, Amt für Wasserwirtschaft, Veterinäramt, Düngebehörde) voraus, so dass eine spontane Änderung der in einer Genehmigung in Art und Menge festgeschriebenen Inputstoffe nicht möglich ist. Ein Betreiber kann daher nicht kurzfristig oder einmalig auf z.B. Ertrags- und Qualitätsschwankungen der Substrate reagieren.

Um hier den Erfordernissen der Betreiber nach der Möglichkeit zum flexiblen Einsatz (Austausch) von Inputstoffen entgegenzukommen, hat der Landkreis das sog. „Flexsystem“ entwickelt.

Das Flexsystem

Folgende Ansätze werden mit dem Flexsystem verfolgt:

  • Bei Beantragung der flexiblen Fahrweise werden die Inputstoffe in einen
  1. festen und
  2. in einen flexiblen Anteil unterteilt.
  • Der Betreiber hat die Arten und maximalen Mengen für die Inputstoffe „fest“ und „flexi“ sowie einen realistischen Gasertrag für die jeweiligen Inputstoffe anzugeben. Eine Verallgemeinerung der Inputstoffe z.B. NawaRo ist nicht zulässig.
  • Der erzeugte Biogasvolumenstrom, der aus dem festen Anteil der Inputstoffe und aus den gewählten flexiblen Inputstoffen entsteht, darf die genehmigte maximale jährliche Gasrate nicht überschreiten.
  • Die Inputstoffe „fest“ sind als Inputbasis der Anlage zu sehen und vollständig in die Anlage zu fahren. Das Flexisystem geht davon aus, dass mindestens 60 % des Biogasvolumenstroms aus diesen (festgelegten) Inputstoffen erzeugt werden.
  • Die angegebenen Inputstoffe „flexi“ können dann in Art und Menge zusätzlich zu der Inputbasis frei kombinierbar bis zum Erreichen der maximalen Gasrate eingesetzt werden. Dabei dürfen die angegebenen Maximalmengen je Inputstoffe jedoch nicht überschritten werden. (Hinweis: der Einsatz aller Maximalmengen Inputstoffe „flexi“ ist theoretisch nicht möglich, da hierdurch die maximale jährliche Gasrate überschritten wird).
  • Sofern die Inputstoffe „fest“ nicht vollständig in die Anlage gefahren werden, können diese nicht durch zusätzliche Inputstoffmengen „flexi“ ersetzt werden.

Die Flexibilisierung der Inputstoffe setzt ein Genehmigungsverfahren voraus, in dem die Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen nachgewiesen wird.

Hierbei kann es sich bei Anlagen, die dem Reglement des BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) um eine Anzeige nach § 15 BImSchG bei unwesentlichen Änderungen bzw. einen Antrag nach § 16 BImSchG  bei wesentlichen Änderungen handeln. In jedem Fall ist eine baurechtliche Nutzungsänderung zu beantragen.

Zur Klärung der Frage, welches Verfahren bzw. welche Rechtsgrundlage im Einzelfall heranzuziehen ist, stehen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe Biogas gerne zur Verfügung.

Verbleib der Nährstoffe

Die Belastung des Grundwassers überschreitet in einigen Bereich des Landkreises die zulässigen Grenzwerte. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist der Nachweis des dauerhaften ordnungsgemäßen Verbleibs der Nährstoffe aus den Gärresten von besonderer Bedeutung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 NBauO).

Ein Antragsverfahren zur Änderung von Inputstoffen (unabhängig davon, ob mit flexibler oder nur mit fester Inputliste) setzt immer die Erstellung eines Nährstoff-Verwertungskonzeptes voraus:

Hinsichtlich des Nachweises des ordnungsgemäßen Verbleibs anfallender Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft sowie Gärreste gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 NBauO ist dem Landkreis ein Verwertungskonzept in 2-facher Ausfertigung, bestehend aus dem Qualifizierten Flächennachweis, dem Nachweis des Lagerraums und ggf der erforderlichen Abgabeverträgen für Wirtschaftsdünger/Gärreste vorzulegen. Die Prüfung erfolgt durch die Düngebehörde (Niedersächsische Landwirtschaftskammer).

Es sei auf den Gem. RdErl. d.ML, d.Ms u. d.MU v. 24.04.2015 -404/104-60201/2-1-160- „Verbesserung der düngerechtlichen Überwachung durch Zusammenarbeit zwischen Genehmigungsbehörden und Düngebehörden“ hingewiesen.

Arbeits- und Planungshilfe

Um eine realistische Einschätzung der möglichen Auswirkungen einer Flexibilisierung der Inputstoffe zu erhalten, kann das anliegende Rechentool genutzt werden. In der Beschreibung Handhabung sind Informationen zur Nutzung des Rechentools enthalten.

Wie die Regelungen bei Genehmigung eines flexibilisierten Inputs aussehen könnten, zeigt die Datei Musterbescheid.

Anlagenregister gemäß § 36 der 44. BImSchV

Mit der Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) und zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 13.06.2019 (BGBl. I S. 804), in Kraft getreten am 20.06.2019, erfolgt die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193.

Die 44. BImSchV regelt Anforderungen an Anlagen, die zum Teil bereits in der TA Luft und in der 1. BImSchV geregelt waren. Die Verordnung sieht u.a. Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx) und Gesamtstaub vor.

Gemäß § 36 der 44. BImSchV hat der Landkreis ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage zu führen (Anlagenregister) und öffentlich zugänglich zu machen. Das Anlagenregister ist unten einsehbar.

Registrierung von Bestandsanlagen gem. § 6 Abs. 2 der 44. BImSchV

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gas-turbinen- und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten. Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf. Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.

Für die Registrierung können Sie die Tabelle „2019-09-17 Registrierung“ verwenden, die Sie über den nachstehenden Link erreichen.