Besondere Zuwendung für Haftopfer (Opferrente)

Allgemeine Informationen

Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR können eine monatliche Zuwendung (sog. Opferrente) erhalten, wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen der freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

Voraussetzungen

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn das Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Diese beträgt bei Alleinstehenden zzt. monatlich 1.296,00 € und bei Personen in fester Partnerschaft monatlich 1.728,00 €.

Bei Überschreiten der Einkommensgrenze wird der Überschreitungsbetrag auf die monatliche Leistung angerechnet.

Die Höhe der besonderen Zuwendung beträgt seit November 2019 monatlich bis zu 330,00 €. Rechtsgrundlage ist § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zum Antrag.

Was sollte ich noch wissen?

Die Zahlung einer Opferrente kann frühestens ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats beginnen. Die Leistung sollte also rechtzeitig beantragt werden.