Baugenehmigung (Bauantrag)

Allgemeine Informationen

Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, mit Ausnahme von Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchzuführen. Für Sonderbauten ist ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

An wen muss ich mich wenden?

Baugenehmigungsbehörde ist das Bauamt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Die Sachbearbeiter der Bauaufsicht stehen Ihnen gerne zur persönlichen Beratung zur Verfügung. Unter "Dokumente" finden Sie eine Übersicht zu den Zuständigkeitsbereichen für den Nord- und Südkreis. Termine außerhalb der Öffnungszeiten können Sie bei Bedarf gerne telefonisch vereinbaren.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO) und dem jeweiligen Bauanliegen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt drei Jahre ab dem Tag der Erteilung. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, muss vor Fristablauf eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Anträge / Formulare

Es ist das amtlich vorgeschriebene Formular zu verwenden. Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die/der bauvorlageberechtigt ist.

Der Bauantrag kann seit dem 1. Januar 2024 elektronisch über den Online-Service Bauen online gestellt werden. Es sind weiterhin das amtlich vorgeschriebenen Formular sowie alle weiteren erforderlichen Bauvorlagen zu übermitteln.

Wichtig: Für die elektronische Antragstellung ist eine Anmeldung mit der BundID erforderlich. Die Anmeldung mit dem Servicekonto ist nicht ausreichend.

Der Bauantrag kann zunächst weiterhin in Papierform eingereicht werden.

Was sollte ich noch wissen?

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO erforderlich (s. auch Dienstleistung "Abbruch einer baulichen Anlage").

Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach
§ 62 NBauO einzureichen (s. auch Dienstleistung "Genehmigungsfreie Baumaßnahmen").