Ausbildungsförderung (BAföG)

Allgemeine Informationen

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Der Landkreis Rotenburg (Wümme) ist zuständig für den Personenkreis der Schüler/-innen.

Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern.

Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von:

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder Berufsfachschulen einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende folgende Voraussetzungen erfüllt:
    • Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
      • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
      • einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
      • einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
  • Berufsschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs.
Zuständige Stelle

Schüler an 

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10,
  • Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung,
  • Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen,
  • Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt und
  • Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

richten ihren Antrag an das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises, soweit die Eltern ihren Wohnsitz im Landkreis Rotenburg (Wümme) haben. Für Schüler, die eine Fachschulklasse besuchen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat.

Für die Ausbildungsformen

  • Abendgymnasien, Kollegs, Höhere Fachschulen und Akademien

sind die Anträge an die Ämter für Ausbildungsförderung am Ort der Ausbildungsstelle zu richten.

Für Studierende an

  • Hochschulen und Fachhochschulen

sind die Studentenwerke bei den Ausbildungsstätten zuständig.

Voraussetzungen
  • Deutsche Staatsangehörigkeit
    • Daneben erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z.B. ein Elternteil bzw. der Ehegatte Deutscher oder der Auszubildende anerkannter Asylberechtigter ist.
    • Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland rechtmäßig erwerbstätig sind.
  • Eignung
    • Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird.
  • Alter
    • Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ausbildung vor Vollendung des 45. Lebensjahres beginnt.
    • Wer nach Vollendung des 45. Lebensjahres eine Ausbildung beginnt, erhält nur in besonderen Ausnahmefällen Ausbildungsförderung.

Förderungshöhe für Schüler:

Als monatlicher Bedarf gelten:

Ausbildungsstätte

Bei den
Eltern wohnend

Nicht bei den
Eltern wohnend

1.

Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

Keine
Förderung

632 €

Voraussetzung:

-     Von der Wohnung der Eltern ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar,

-     der Auszubildende führt einen eigenen Haushalt und ist oder war verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden,

-     der Auszubildende führt einen eigenen Haushalt und lebt mit mindestens einem Kind zusammen

2.

Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

262 €

632 €

3.

Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

474 €

736 €

4.

Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs

480 €

781 €

Weiterhin wird für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind, ein Zuschuss in der

  • Krankenversicherung von 94 € und in der
  • Pflegeversicherung von 28 €

gewährt.

Ein Auszubildender wohnt auch dann bei den Eltern, wenn der von ihm bewohnte Wohnraum sich im Eigentum der Eltern befindet.

Anträge / Formulare

Die Leistungen nach dem BAföG sollen schriftlich auf den dafür vorgesehen Formblättern beantragt werden. Die Formblätter können können über die Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (siehe Link) bezogen werden.

Die Antragsvordrucke sind auch beim Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises erhältlich.

Zudem können Leistungen nach dem BAföG über diesen Link "BAföG Digital" online beantragt werden.

Hinweis: Leistungen können ab dem Ersten des Monats gewährt werden, in dem ein schriftlicher Antrag gestellt wird, aber frühestens in dem die Schule beginnt.