Anzeige einer Wanderung mit Bienen in den Landkreis

Allgemeine Informationen

Wandern in diesem Zusammenhang bezeichnet in der Imkerei das Verstellen von Bienenvölkern an einen anderen Standort. Dabei werden Bienenvölker mitsamt der Beuten (Bienenstock) verschlossen und mit Fahrzeugen an einen anderen Standort gefahren. Dies wird unter anderem praktiziert, um verschiedene Trachten zu nutzen.

An wen muss ich mich wenden?

§ 5 Bienenseuchenverordnung© Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten  Bei Wanderungen in das Kreisgebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme) ist unmittelbar nach Ankunft am Wanderplatz eine für die Bienenvölker gültige Seuchenfreiheitsbescheinigung (amtstierärztliche Bescheinigung, "Wanderbescheinigung") vorzulegen gemäß § 5 Bienenseuchenverordnung.

Der Wanderung muss eine Anfrage beim Veterinäramt vorausgehen, ob Tatbestände vorliegen, die eine Anwanderung ausschließen, z. B. Faulbrut-Sperrgebiet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

§ 5a Bienenseuchenverordnung© Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten  Der Wanderbienenstand (z. B. Wanderwagen, Magazine) ist gemäß § 5a Bienenseuchenverordnung gut sichtbar mit Name, Anschrift und Anzahl der Bienenvölker zu versehen.