Haltung von Nutztieren - Anzeige

Allgemeine Informationen

Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Dies betrifft folgende Tierarten:

  • Rinder
  • Schweine
  • Schafe
  • Ziegen
  • Einhufer
  • Hühner
  • Enten
  • Gänse
  • Fasane
  • Perlhühner
  • Rebhühner
  • Tauben
  • Truthühner
  • Wachteln
  • Laufvögel
  • Gehegewild
  • Kameliden
  • andere Klauentiere
  • Fische in Aquakulturbetrieben
  • Bienen

Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer.

Wer muss sich anmelden?

Jede Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Perlhühner, Fasane, Rebhühner, Wachteln, Tauben, Laufvögel, Kameliden, Gehegewild, sonstige Klauentiere, Fische oder Bienen halten will.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Tel: 04261 / 983-2362 

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Tierhaltungen auch über die Außenstellen der Landwirtschaftskammer zu melden. Bei prämienrechtlichen Belangen wird ebenfalls gebeten sich an die Landwirtschaftskammer zu wenden.

In diesem Zusammenhang weisen wir alle Tierhalter auf folgendes hin:

Ihr Tierbestand wird während der Registrierung an die Niedersächsische Tierseuchenkasse Hannover übermittelt, in der die Mitgliedschaft verpflichtend ist; dies ist notwendig, damit Sie z.B. Beihilfen für diagnostische Untersuchungen oder Entschädigungen im Tierseuchenfall beanspruchen können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name
  • Anschrift
  • Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen: Anzahl der Bienenvölker)
  • Nutzungsart der Tiere
  • Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort)
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen.

Änderungen der oben genannten Meldung sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Rechtsgrundlage

§§ 26 und 45 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
§ 1 a der Bienenseuchenverordnung
§§ 4 und 6 der Fischseuchenverordnung.

Was sollte ich noch wissen?

Bei der Haltung von

  • Rindern,
  • Schweinen,
  • Schafen und Ziegen
  • Geflügel außer Tauben

besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel haben daher innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag 03.01.2010 der Niedersächsischen Tierseuchenkasse ihren Namen, ihre Anschrift und die Art und Zahl der bei ihnen am Stichtag gehaltenen Tiere anzugeben. Diese Meldung hat jährlich zu erfolgen. Daten über Rinderhaltungen ruft die Niedersächsische Tierseuchenkasse über die zentrale Rinderdatenbank ab.

Die Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel (außer Tauben) und Bienen ist der Niedersächsischen Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach der Bestandsgründung anzuzeigen.

Wann muss gemeldet werden?
- grundsätzlich vor Beginn der Tierhaltung

Was muss gemeldet werden?
- Name des Halters mit Anschrift
- Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere
- Standort der Tiere, bezogen auf die jeweilige Tierart
- jede Änderung der Tierhaltung (andere Tierarten, Beendigung der Haltung von einzelnen Tierarten, Standortänderung etc.)
- die Aufgabe der gesamten Tierhaltung

Wie muss gemeldet werden?
- mittels eines Meldebogens für Tierhalter, der alle geforderten Angaben erfasst.