Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

An wen muss ich mich wenden?

Für den Bereich des Altkreises Rotenburg wenden Sie sich bitte an Frau Rampelmann oder Frau Borchers, für den Bereich des Altkreises Bremervörde an Frau Logert.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erforderliche Unterlagen (jeweils in zweifacher Ausfertigung)

  1. Ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte oder Lageplan auf dem das gesamte Grundstück mit allen Gebäuden/Nebengebäuden dargestellt ist.
  1. Eine Bauzeichnung (Maßstab 1:100), dazu gehören:
    • Grundrisse von allen Geschossen (Keller bis Spitzboden),
    • Schnitte und Nord-, Ost-, Süd- und Westansichten
  2. Ansichts-, Schnitt- und Grundrisszeichnungen von allen Nebengebäuden, die sich auf dem betreffenden Grundstück befinden (z.B. Garagen, Schuppen, Abstellräume usw.), sofern aus Ihnen Sondereigentum gebildet werden soll.

Aus der Bauzeichnung müssen die Wohnungen ersichtlich sein, auf die sich das Wohnungseigentum bezieht. Dabei sind alle Einzelräume, die zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehören sollen, mit der jeweils gleichen Nummer (, , , usw.) zu kennzeichnen. Auch die Nutzung der Räume muss angegeben werden.

Weiterhin ist die Lage der Heizung und der Hausanschlüsse in den Grundrisszeichnungen darzustellen.

Gemeinschaftlich genutzte Räume/Gebäude sind mit „G“ zu kennzeichnen.

Welche Gebühren fallen an?

Der derzeitige Gebührenrahmen liegt für die Bescheinigung zwischen 50,00 Euro und 400,00 Euro je Wohneinheit und für die Erteilung eines Aufteilungsplanes zwischen 50,00 Euro und 400,00 Euro.